Wichtiger Sieg für den Jugendmedienschutz: Haftungsgefahr bei Werbung auf verbotener Internetseite
Viele Internetseiten mit kostenlosen illegalen Inhalten, wie Pornographie oder exzessive Gewalt, leben von der Werbung. Die kostenlosen Angeboten sollen Firmen anlocken, damit sie dort Werbung schalten.
Das Landesgericht Frankfurt am Main hat in einer wichtigen Entscheidung beschlossen, daß Firmen, die in solchen Internetseiten werben, haftbar gemacht werden können.
Der rein juristische Grund ist ein wettbewerbsrechtlicher: Ein Unternehmen, dass auf wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internetseiten wirbt, kann als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes haften.
Es wird also argumentiert, daß sich die Betreiber der Internetseite durch die illegalen kostenlosen Angebote einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Wer auf solchen Internetseiten wirbt, bedient sich ebenso dieses unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil.
Folgende Passagen des Gerichtsurteils dokumentieren die relevanten Aspekte hinsichtlich des Jugendmedienschutzes:
„Das Zugänglichmachen indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Filme im Wege des Herunterladens aus dem Internet ist nach dem Jugendschutzgesetz verboten und strafbar (§§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JuSchG). Indem der Betreiber einer Webseite das Herunterladen solcher Filme ohne Altersverifikationssystem ermöglicht, handelte er zugleich unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Denn die Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz haben die Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG, weil das Jugendschutzgesetz auch die wettbewerblichen Interessen der Verbraucher schützt (BGH Urteil vom 12.07. 2007 - Az. I ZK 18/04).“
„Ein Unternehmen, dass auf wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internetseiten wirbt (hier: illeagale Tauschbörse), kann als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes haften, wenn ein Ausnutzen des Wettbewerbsverstoßes des Bertreibers vorliegt und das werbende Unternehmen dahingehende Prüfungspflichten verletzt. Ein Ausnutzen des Wettbewerbsverstoßes liegt bereits dann vor, wenn der Erfolg der Werbung maßgeblich davon abhängt, dass gerade aufgrund des Wettbewerbsverstoßes (hier: rechtswidrige Downloadmöglichkeit für Filme) die betreffende Internetseite von vielen Internetnutzern aufgesucht wird, mit der Folge, dass die geschaltete Werbung eine entsprechende Verbreitung findet.“
„Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten.
4. Erlangt ein Unternehmen - dass im Internet auf verschiedenen Webseiten und Internet-Plattformen wirbt (hier: Werbebanner und "Fly-in Layer Ads", wohl über Werbenetzwerke) - Kenntnis davon, dass seine Werbung auf Webseiten mit wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Inhalten geschaltet wird (hier: durch eine Abmahnung), obliegt ihm die Pflicht zu prüfen, ob seine Werbung auch auf anderen wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Webseiten erscheint. Erfolgt dies nicht, liegt eine Prüfungspflichtverletzung vor.“