Tagungsbericht vom 3. Deutschen Schulrechtstag: Von der Schulpflicht über die Kindergartenpflicht zur Erziehungsdiktatur
Armin Eckermann (Schulunterricht zu Hause e.V.)
Das Institut für Bildungsforschung und Bildungsrecht e.V. (IfBB), An-Institut der Ruhr-Universität Bochum, und das Deutsche Institut für internationale Pädagogische Forschung (DIPF) haben gemeinsam zum „3. Deutschen Schulrechtstag“ unter dem Thema „Zur Rechtsstellung der Eltern“ am 27. Juni 2014 nach Berlin geladen. SchuzH ist der Einladung in der Erwartung gefolgt, an einer wissenschaftlich fundierten Veranstaltung zu dem heiß umkämpften natürlichen Recht der Eltern auf vorrangige Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. II Satz 1 GG) teilzunehmen.
Den Initiatoren ging es aber, wie insbesondere auch die Vorträge erwiesen, nicht darum, das Recht der Eltern im Spannungsfeld der Schule nach Grundgesetz, Menschenrechten, Konventions- und Schulrecht sowie der Rechtsprechung und Literatur zu durchleuchten, sondern unter dem anspruchsvollen Namen „Deutscher Schulrechtstag“ geltendes Verfassungsrecht (Elternrecht und Gewissensfreiheit) zu unterlaufen und die totale Staatserziehung weiter auf den Weg zu bringen – einschließlich der Kindergartenpflicht.
Prof. Dr. Guy Beaucamp zeigte in seinem Beitrag „Verfassungsrechtliche Probleme einer Kindergartenpflicht“, wie der Staat aus der Schulpflicht auch eine Kindergartenpflicht machen kann, indem die Schulpflicht einfach vorgezogen wird. Der Kindergarten wird ausgestattet mit einem entsprechenden Bildungsplan und Lehrern – so wird er zur Schule und unterliegt der Schulpflicht. Genial, der Gedanke von Beaucamp! Auf diese Weise kann die Schulpflicht (staatliche Erziehung) ausgedehnt werden, um noch die letzten 3% aller Kinder zwischen 3 und 6 Jahren, die keinen Kindergarten besuchen, unter die Staatserziehung zu bringen. So wurde auch verständlich, warum die Kindergartenpflicht zum Thema des Schulrechtstages wurde.
Prof. Dr. Stefan Huster verteidigt in seinem Referat „Abwägung oder Abschichtung? Zum Verhältnis von elterlichem und schulischem Erziehungsrecht“ die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Krabat-Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein 7.-Klässler im Rahmen der Schulpflicht sich den Spielfilm „Krabat“ anschauen müsse, der das Praktizieren von Zauberei (Magie) zeigt. Der Film beruht auf dem gleichnamigen Buch von Otfried Preußler, der von sich selbst sagt, dass er „ein bisschen Magier“ ist und in seiner Familie Magie immer eine große Rolle gespielt hat (Focus Magazin, 40/2008 vom 29.09.2008). Die Eltern beantragten Befreiung ihres Kindes von der Teilnahmepflicht. Sie sahen sich nach ihrem Glauben und Gewissen verpflichtet, ihr Kind von Zauberei fernzuhalten. Sie beriefen sich auf die Bibel, nach welcher das Sich-Befassen mit Zauberei Gott ein Gräuel und damit Sünde und Trennung von Gott ist. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 12.12 v. 11.9.2013, RN 21) heißt es:
„Mit ihr [der Erziehungsaufgabe des Staates] haben die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird.“
Das Gericht entschied damit, dass die Eltern zu Gunsten des staatlichen Bildungsauftrages (Schulpflicht) Gottes Gebot, das für sie verbindlich ist, zu übertreten haben. Huster vermied es, diesen ungeheuerlichen Axtschlag des Bundesverwaltungsgerichts gegen das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), gegen die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und damit gegen unseren Rechtsstaat zu erwähnen. Diese Ausschaltung geltenden Verfassungsrechts wird durch ein behauptetes „Allgemeines Interesse“ gerechtfertigt. Das „Allgemeine Interesse“ unseres Volkes bestimmt das G r u n d g e s e t z mit seinen universellen Grundfreiheitsrechten, zu denen das elterliche Erziehungsrecht und die Glaubens- und Gewissensfreiheit gehören. Dieses „Allgemeine Interesse“ steht nicht zur Disposition von Richtern, sondern – im Gegenteil! – sie müssen das Grundgesetz beachten und anwenden. Das Bundesverwaltungsgericht betreibt Umwertung der Werte – ganz im Sinne der gesellschaftsrevolutionierenden Ideologie.
Der Referent von „Homeschooling als Elternrecht?“, Harald Achilles, verstand sich nur als Sprachrohr der Rechtsprechung, wie er selbst sagte. Nach der Rechtsprechung könne Homeschooling nicht gestattet werden, weil Homeschooling das Kindeswohl verletze. Gefragt nach empirischen Nachweisen für diese Behauptung, musste der Referent aus dem Hess. Kultusministerium passen – ebenso wie die Gerichte. Es gibt keine empirischen Untersuchungen, die beweisen, dass Hausunterrichtung das Kindeswohl verletze. Achilles, die Gerichte und die Veranstalter ignorieren die Tatsache, dass Homeschooling weltweit erfolgreich ist und Kindern und Jugendlichen Bildung und soziale Kompetenz vermittelt, die der schulischen nicht nachsteht, sondern sie sogar übertrifft! Ignoriert werden vorliegende empirische Untersuchungen, die das beweisen. Unterdrückt wird auch die Tatsache, dass deutsche Kinder im Ausland über die Deutsche Fernschule, Wetzlar, erfolgreich zu Hause unterrichtet werden. Der Erfolg wird seit über 30 Jahren bestätigt.
Ein Teilnehmer fragte ganz frisch in freiheitlich demokratischer Gesinnung, warum man der kleinen Gruppe von Eltern das Recht nicht gebe, ihre Kinder zu Hause in der Weise zu unterrichten, wie es in allen Ländern um Deutschland herum möglich ist? Betroffenes Schweigen. Die Frage wurde nicht beantwortet – aber mit Beifall bedacht.
Die Tagung zeigte, wie die Ideologie des 2. Familienberichtes der Bundesregierung von 1975, Erziehung der Kinder sei staatliche Aufgabe, weiter gegen Gesetz, Recht und Fakten im Schein von Wissenschaftlichkeit realisiert wird. Diese Ideologie steht ganz klar dem Grundgesetz entgegen, das den Eltern ihr natürliches Erziehungsrecht sicherstellt und sie vor Übergriffen des Staates schützt.
Das elterliche Erziehungsrecht gibt den Eltern das Recht, die Bildung ihrer Kinder selbst in die Hand zu nehmen (Homeschooling), so wie dies weltweit praktiziert wird. Insbesondere muss dieses Recht Eltern dann gewährt werden, wenn eine neutrale und wissenschaftlich fundierte Erziehung der Kinder in den Schulen nicht mehr gewährleistet ist und einseitige Indoktrination stattfindet, wie z.B. durch die zwangsweise fächerübergreifende Sexual- und Gendererziehung an deutschen Schulen.
Das Institut für Bildungsforschung und Bildungsrecht e.V. (IfBB), An-Institut der Ruhr-Universität Bochum, und das Deutsche Institut für internationale Pädagogische Forschung (DIPF) haben gemeinsam zum „3. Deutschen Schulrechtstag“ unter dem Thema „Zur Rechtsstellung der Eltern“ am 27. Juni 2014 nach Berlin geladen. SchuzH ist der Einladung in der Erwartung gefolgt, an einer wissenschaftlich fundierten Veranstaltung zu dem heiß umkämpften natürlichen Recht der Eltern auf vorrangige Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. II Satz 1 GG) teilzunehmen.
Den Initiatoren ging es aber, wie insbesondere auch die Vorträge erwiesen, nicht darum, das Recht der Eltern im Spannungsfeld der Schule nach Grundgesetz, Menschenrechten, Konventions- und Schulrecht sowie der Rechtsprechung und Literatur zu durchleuchten, sondern unter dem anspruchsvollen Namen „Deutscher Schulrechtstag“ geltendes Verfassungsrecht (Elternrecht und Gewissensfreiheit) zu unterlaufen und die totale Staatserziehung weiter auf den Weg zu bringen – einschließlich der Kindergartenpflicht.
Prof. Dr. Guy Beaucamp zeigte in seinem Beitrag „Verfassungsrechtliche Probleme einer Kindergartenpflicht“, wie der Staat aus der Schulpflicht auch eine Kindergartenpflicht machen kann, indem die Schulpflicht einfach vorgezogen wird. Der Kindergarten wird ausgestattet mit einem entsprechenden Bildungsplan und Lehrern – so wird er zur Schule und unterliegt der Schulpflicht. Genial, der Gedanke von Beaucamp! Auf diese Weise kann die Schulpflicht (staatliche Erziehung) ausgedehnt werden, um noch die letzten 3% aller Kinder zwischen 3 und 6 Jahren, die keinen Kindergarten besuchen, unter die Staatserziehung zu bringen. So wurde auch verständlich, warum die Kindergartenpflicht zum Thema des Schulrechtstages wurde.
Prof. Dr. Stefan Huster verteidigt in seinem Referat „Abwägung oder Abschichtung? Zum Verhältnis von elterlichem und schulischem Erziehungsrecht“ die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Krabat-Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein 7.-Klässler im Rahmen der Schulpflicht sich den Spielfilm „Krabat“ anschauen müsse, der das Praktizieren von Zauberei (Magie) zeigt. Der Film beruht auf dem gleichnamigen Buch von Otfried Preußler, der von sich selbst sagt, dass er „ein bisschen Magier“ ist und in seiner Familie Magie immer eine große Rolle gespielt hat (Focus Magazin, 40/2008 vom 29.09.2008). Die Eltern beantragten Befreiung ihres Kindes von der Teilnahmepflicht. Sie sahen sich nach ihrem Glauben und Gewissen verpflichtet, ihr Kind von Zauberei fernzuhalten. Sie beriefen sich auf die Bibel, nach welcher das Sich-Befassen mit Zauberei Gott ein Gräuel und damit Sünde und Trennung von Gott ist. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 12.12 v. 11.9.2013, RN 21) heißt es:
„Mit ihr [der Erziehungsaufgabe des Staates] haben die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird.“
Das Gericht entschied damit, dass die Eltern zu Gunsten des staatlichen Bildungsauftrages (Schulpflicht) Gottes Gebot, das für sie verbindlich ist, zu übertreten haben. Huster vermied es, diesen ungeheuerlichen Axtschlag des Bundesverwaltungsgerichts gegen das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), gegen die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und damit gegen unseren Rechtsstaat zu erwähnen. Diese Ausschaltung geltenden Verfassungsrechts wird durch ein behauptetes „Allgemeines Interesse“ gerechtfertigt. Das „Allgemeine Interesse“ unseres Volkes bestimmt das G r u n d g e s e t z mit seinen universellen Grundfreiheitsrechten, zu denen das elterliche Erziehungsrecht und die Glaubens- und Gewissensfreiheit gehören. Dieses „Allgemeine Interesse“ steht nicht zur Disposition von Richtern, sondern – im Gegenteil! – sie müssen das Grundgesetz beachten und anwenden. Das Bundesverwaltungsgericht betreibt Umwertung der Werte – ganz im Sinne der gesellschaftsrevolutionierenden Ideologie.
Der Referent von „Homeschooling als Elternrecht?“, Harald Achilles, verstand sich nur als Sprachrohr der Rechtsprechung, wie er selbst sagte. Nach der Rechtsprechung könne Homeschooling nicht gestattet werden, weil Homeschooling das Kindeswohl verletze. Gefragt nach empirischen Nachweisen für diese Behauptung, musste der Referent aus dem Hess. Kultusministerium passen – ebenso wie die Gerichte. Es gibt keine empirischen Untersuchungen, die beweisen, dass Hausunterrichtung das Kindeswohl verletze. Achilles, die Gerichte und die Veranstalter ignorieren die Tatsache, dass Homeschooling weltweit erfolgreich ist und Kindern und Jugendlichen Bildung und soziale Kompetenz vermittelt, die der schulischen nicht nachsteht, sondern sie sogar übertrifft! Ignoriert werden vorliegende empirische Untersuchungen, die das beweisen. Unterdrückt wird auch die Tatsache, dass deutsche Kinder im Ausland über die Deutsche Fernschule, Wetzlar, erfolgreich zu Hause unterrichtet werden. Der Erfolg wird seit über 30 Jahren bestätigt.
Ein Teilnehmer fragte ganz frisch in freiheitlich demokratischer Gesinnung, warum man der kleinen Gruppe von Eltern das Recht nicht gebe, ihre Kinder zu Hause in der Weise zu unterrichten, wie es in allen Ländern um Deutschland herum möglich ist? Betroffenes Schweigen. Die Frage wurde nicht beantwortet – aber mit Beifall bedacht.
Die Tagung zeigte, wie die Ideologie des 2. Familienberichtes der Bundesregierung von 1975, Erziehung der Kinder sei staatliche Aufgabe, weiter gegen Gesetz, Recht und Fakten im Schein von Wissenschaftlichkeit realisiert wird. Diese Ideologie steht ganz klar dem Grundgesetz entgegen, das den Eltern ihr natürliches Erziehungsrecht sicherstellt und sie vor Übergriffen des Staates schützt.
Das elterliche Erziehungsrecht gibt den Eltern das Recht, die Bildung ihrer Kinder selbst in die Hand zu nehmen (Homeschooling), so wie dies weltweit praktiziert wird. Insbesondere muss dieses Recht Eltern dann gewährt werden, wenn eine neutrale und wissenschaftlich fundierte Erziehung der Kinder in den Schulen nicht mehr gewährleistet ist und einseitige Indoktrination stattfindet, wie z.B. durch die zwangsweise fächerübergreifende Sexual- und Gendererziehung an deutschen Schulen.