Skandalöse Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg: Gezielte Ansprache von Frauen auf dem Gehsteig in Freiburg i. Br. verboten
Berufung erfolglos: Gehsteigberatung in Freiburg bleibt weiterhin verboten
Die gezielte Ansprache von Frauen auf eine Schwangerschaft oder gar einen Schwangerschaftskonflikt in der Nähe einer Schwangerschaftskonflikt Beratungsstelle (sogenannte "Gehsteigberatung") verletzt das Persönlichkeitsrecht der angesprochenen Frauen. Dies hat der 1. Senat (VGH) mit einem am 19. Oktober bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit an seinem Beschluss vom 10.06.2011 im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgehalten.
Die Tatsache, dass die Gehsteigberatung das Ziel verfolgt, „rechtswidrige“ Abtreibungen zu verhindern und damit das Leben von ungeborenen Menschen zu retten, spielte offenbar keine Rolle für die Richter.
Hintergründe zum Urteil:
Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim in einer Pressemitteilung zum Fall ausführte, hat die Stadt Freiburg einem Verein unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250 Euro untersagt, in der Humboldtstraße, an der eine Schwangerschaftskonflikt Beratungsstelle liegt, Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen. Der Verein hat gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der VGH bestätigte nunmehr nach Anhörung zahlreicher Zeugen in der Berufungsverhandlung dieses Urteil.
Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zähle auch das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Die gezielte Ansprache auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation durch unbekannte Dritte auf der Straße verletze das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen. In der Frühphase der Schwangerschaft befänden sich die meisten Frauen in einer besonderen seelischen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituationen komme. Diesen Schwangerschaftskonflikt erlebe die Frau als höchstpersönlichen Konflikt. Diese Situation begründe ein hohes Schutzniveau für das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Frauen hätten daher gerade in dieser Lebensphase ein Recht darauf, von fremden Personen, die sie auf der Straße darauf ansprächen, in Ruhe gelassen zu werden, urteilten die Richter.
Angeblich Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Frauen
Die für den Kläger tätige Gehsteigberaterin missachte mit der gezielten Ansprache auf eine Schwangerschaft das Persönlichkeitsrecht der Frauen. Erschwerend komme hinzu, dass die Ansprache in der Öffentlichkeit auf einer belebten Straße und in einer für unbeteiligte Dritte wahrnehmbaren Weise erfolge. Dies hätten zahlreiche Zeuginnen bestätigt. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts werde noch weiter verstärkt durch die den angesprochenen Frauen angebotenen Faltblätter mit teilweise einschüchternden und verstörend wirkenden Bildern von Föten.
Der Kläger könne sich nicht auf den grundgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berufen. Denn die "Gehsteigberatung" ziele allein auf eine individuelle Kommunikation mit Einzelpersonen. Im Rahmen der Abwägung müsse auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Klägers im konkreten Fall gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Frauen zurücktreten, heißt es weiter in den Urteilsgründen.
Denn auch bei einem Thema von besonderem öffentlichem Interesse wie dem eines Schwangerschaftsabbruchs schütze das Recht auf Meinungsfreiheit keine Tätigkeiten, mit denen anderen eine bestimmte Meinung aufgedrängt werden solle. Gerade hierauf ziele aber die Gehsteigberatung ab.
Keine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit des Klägers und seiner Mitglieder werde durch das Verbot der "Gehsteigberatung" ferner nicht unverhältnismäßig beschränkt. Denn außerhalb der Humboldtstraße bleibe die Gehsteigberatung möglich. Eine allgemeine Kritik an der Möglichkeit der Abtreibung könnte darüber hinaus - ohne eine gezielte Ansprache von möglicherweise schwangeren Frauen - auch in der Humboldtstraße geäußert werden.
Weiterhin komme dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen Vorrang auch gegenüber dem durch Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers zu.
Das Einschreiten der Stadt sei auch im öffentlichen Interesse geboten, da eine unbestimmte Vielzahl schwangerer Frauen von der mit der "Gehsteigberatung" einhergehenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sei, so der VGH weiter.
Die Revision wurde nicht zugelassen.