Skandal-Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten: Kein Rechtsschutz der christlichen Kirchen in Deutschland vor Beschimpfung und Verhetzung?


Juristisches Gutachten von Thomas Zimmermanns (Köln)

(Christliches Forum/Thomas Zimmermanns) Gemäß einem Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten ist die Bezeichnung der katholischem Kirche als „Kinderficker-Sekte“ rechtlich zulässig. Der Betreiber der Internetseite „Schockwellenreiter“, Jörg Kantel, hatte unter dem Titel „Neues vom Ayatollah von Köln“ am 26.9.2011 folgendes veröffentlicht:

„Das Kölner Oberhaupt der Kinderficker-Sekte hat sich mal wieder zu Wort gemeldet: Kardinal Joachim Meisner hat die Abtreibung als „täglichen Super-GAU“ verurteilt“.

Der Berliner Polizeipräsident bzw. die Staatsanwaltschaft hatte deswegen Anklage gegen Kantel wegen Beschimpfung von Religionsgesellschaften (§ 166 StGB) erhoben.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht befand jedoch: Diese Äußerung sei weder eine Beschimpfung von Religionsgesellschaften (§ 166 StGB) noch Volksverhetzung (§ 130 StGB) noch in anderer Weise rechtlich zu beanstanden.

Denn es gäbe in der Öffentlichkeit heftige Diskussionen zum Thema „Missbrauch in der katholischen Kirche“, da in den letzten beiden Jahren zahlreiche Fälle von Missbrauchshandlungen von katholischen Geistlichen und anderen Mitarbeitern der katholischen Kirche bekannt geworden seien. Aus diesem Grunde sei die Äußerung auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, so die Richterin, und deshalb lehnte sie die Eröffnung des Strafverfahrens gegen Kantel ab.

Dieser Beschluss ist inzwischen rechtskräftig, da die Berliner Staatsanwaltschaft hiergegen keine Rechtsmittel einlegte.

1. Diese Gerichtsentscheidung ist vorläufiger Höhepunkt der rechtlichen Gestattung immer scheußlicherer Schmähungen und Beschimpfungen christlicher Kirchen, v.a. der katholischen[1], sowie deren Glaubensinhalte, in unserem Land.

Schon seit ca. 20 Jahren werden solche Beschimpfungen von den Staatsanwaltschaften zumeist gar nicht erst angeklagt, und falls doch, werden die Verantwortlichen freigesprochen. Entweder wird bereits der Tatbestand des „Beschimpfens“ verneint und behauptet, dass die Äußerung einen sachlichen Bezug habe[2] oder aber die beschimpfende Äußerung sei durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt oder auch, wenn es sich dabei um eine „Satire“ handele, durch die Kunstfreiheit.

Schließlich wird vielfach die für § 166 StGB erforderliche Eignung der Äußerung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens verneint, da sie nicht geeignet sei, “aus der Sicht eines um Toleranz bemühten objektiven Dritten das friedliche Zusammenleben der Bürger zu beeinträchtigen“[3].

Es seien hier nur folgende Beispiele aus den letzten 10 Jahren genannt:

Im Oktober 2001 wurde das Theaterstück „Corpus Christi“ in Köln aufgeführt. Darin wurden Jesus Christus und seine Jünger als eine Clique trunksüchtiger Homosexueller dargestellt. Außerdem wurden die christliche Taufe, die Geburt Jesu und das Abendmahl in den Schmutz gezogen. Das Erzbistum Köln erstattete deshalb Strafanzeige, doch wurde das Ermittlungsverfahren im April 2002 eingestellt und eine Anklageerhebung abgelehnt. „In dem Stück wird der Glaube aber nicht so weit herabgesetzt, dass eine Bestrafung möglich ist“, erklärte die zuständige Oberstaatsanwältin[4].

In einem Beitrag der Zeitschrift „KONKRET“ von September 2003 wurde die katholische Kirche u.a. als „größte Verbrecherorganisation der überlieferten Geschichte“ und als „weltweit größte Päderastenvereinigung“ bezeichnet. Auch in diesem Fall wurden von katholischen Bürgern Strafanzeigen erstattet. Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellte das Ermittlungsverfahren jedoch mit der Begründung ein, die Äußerungen stellten Satire dar und seien von der Kunstfreiheit gedeckt. Es könne nicht festgestellt werden, dass es dem Verfasser vorrangig um die Herabsetzung einzelner Personen gehe[5].

Die Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zurückgewiesen: Die betreffenden Äußerungen stellten keine Beschimpfung der katholischen Kirche dar, da sie auf die Haltung der katholischen Kirche zur Homosexualität sowie auf die Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch katholische Priester Bezug nähmen[6].

Im Frühjahr 2006 begann eine Zeichentrickserie des Musiksenders MTV „Popetown“, in der u.a. ein gewalttätiger Papst gezeigt wird sowie ein krimineller Kardinal, der Waisenkinder in die Sklaverei verkauft. In der Werbung zu dieser Serie, die in der Karwoche erschien, wurde unter der Überschrift „Lachen statt rumhängen“ ein leeres Kreuz gezeigt und davor ein la-chender Jesus im Fernsehsessel. Auch hier wurde von verschiedenen Seiten Strafanzeigen erstattet, die aber erwartungsgemäß zu keiner Anklageerhebung führten.

Auch in der sog. „Stunksitzung“ im Rahmen des Kölner Karnevals werden regelmäßig blasphemische Texte und Szenen aufgeführt, in denen Gott und Jesus Christus, sein Sterben am Kreuz u.ä. verhöhnt werden. Dies wiederholt sich Jahr für Jahr trotz der anhaltenden Proteste von Christen.

2. Wie aber müssten die Staatsanwaltschaften und Gerichte entscheiden, wenn sie das geltende Recht richtig auslegen und anwenden würden? Wie stellt sich die Rechtslage nach geltendem Recht wirklich dar?

a) Gem. § 166 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die gleiche Strafandrohung sieht § 166 Abs. 2 StGB für denjenigen vor, der öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgesellschaft, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Unter „Beschimpfung“ ist jede durch Form oder Inhalt besonders verletzende rohe Äußerung der Missachtung zu verstehen[7]. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass dies bei der Bezeichnung der katholischen Kirche als „Kinderficker-Sekte“ eindeutig der Fall ist.

Hieran vermag selbstverständlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Äußernden dabei (angeblich) Bezug auf die Fälle von Kindesmissbrauchs durch katholische Geistliche nehmen wollte. Denn eine kritische oder ablehnende Meinungsäußerung gegenüber einer Kirche darf nach unserer Rechtsordnung (§ 166 StGB) nicht in beschimpfender Form erfolgen.

Die Äußerung ist auch nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Denn § 166 StGB ist ein „allgemeines Gesetz“ i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Meinungsfreiheit zulässigerweise eingeschränkt wird. § 166 StGB hat seinerseits grundrechtsschützende Wirkungen, da er Friedensschutz im Hinblick auf die in Art. 4 GG garantierte Freiheit der Religionsausübung bezweckt[8].

Zwischen dem Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und dem Ehrenschutz der beschimpften Kirche hält die Rechtsprechung eine Abwägung für erforderlich[9]. Das Grundrecht der Kunstfreiheit greift im vorliegenden Fall jedoch nicht ein, da die Äußerung nicht in künstlerischer Form, etwa in Form eines Gedichts oder in Form von „Satire“ erfolgte.

Darüber hinaus verlangt § 166 StGB eine objektive Eignung der Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens. Eine solche Eignung wird zum einen dann angenommen, wenn aufgrund der Äußerung wahrscheinlich ist, dass Gewalttätigkeiten gegen die beschimpfte Kirche vonseiten ihrer Gegner erfolgen werden oder die Beschimpfungen durch Dritte aufgegriffen werden[10].

In dieser Form dürfte eine Eignung zur Friedensstörung wohl zu verneinen sein, da aufgrund dieser Äußerung wohl nicht mit Gewalttätigkeiten gegen Einrichtungen oder Amtsträger der katholischen Kirche zu rechnen ist und ob und in welcher Weise die Beschimpfung von Dritten aufgegriffen wird, ist hypothetisch.

In einer weiteren Form liegt eine Eignung zur Friedensstörung dann vor, wenn aufgrund der Äußerung mit Gewalttätigkeiten von Angehörigen der beschimpften Kirchen zu rechnen ist[11]. Dies ist bei Beschimpfungen christlicher Kirchen nicht der Fall, da Christen hierauf nicht mit Gewalt reagieren und dies in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist. Man denke demgegenüber an die weltweiten gewalttätigen Ausschreitungen von Moslems als Reaktion auf die „Mohammed-Karikaturen“ eines dänischen Karikaturisten in den Jahren 2006 und 2007.

Jedoch nimmt ein Teil der Rechtsprechung die Eignung einer Beschimpfung zur Störung des öffentlichen Friedens auch dann an, wenn aufgrund der Äußerungen Menschen nicht mehr in der Gesellschaft leben können, ohne befürchten zu müssen, um ihres Glaubens willen diskriminiert zu werden und Schmähungen ausgesetzt zu sein, gegen die man sich letztlich nicht wehren kann[12].

Dies trifft auf die Katholiken zu, wenn ihre Kirche ungestraft als „Kinderficker-Sekte“ bezeichnet werden dürfte und damit mit einem der schwersten Verbrechen gleichgesetzt wird.

Ferner ist nach diesem Teil der Rechtsprechung eine Eignung zur Friedensstörung auch dann gegeben, wenn berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen der Mitglieder der angegriffenen Kirche in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern[13], wobei die Befürchtung genügt, dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhän-gern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird[14].

Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt hier eine Eignung zur Friedensstörung vor: Denn wenn derartige Beschimpfungen straflos bleiben, so muss bei den Angehörigen der katholischen Kirche der Eindruck entstehen, als Angehörige dieser Kirche rechtlos zu sein.

Außerdem ist das Ausbleiben strafrechtlicher Sanktionen bei Lesern und Sympathisanten der Internetseite „Schockwellenreiter“ geeignet, die Intoleranz gegenüber der katholischen Kirche und ihren Mitgliedern zu fördern, weil sie aufgrund dessen annehmen könnten, sie dürften sich ähnliche Beschimpfungen erlauben, ohne strafrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen.

Unter diesen Gesichtspunkten hatte das OLG Celle im Jahre 1985 ein Strafurteil des LG Göttingen wegen der Äußerung, die Kirchen „gehören zu den größten Verbrecherorganisationen der Welt“ zu Recht bestätigt[15]. Dementsprechend müssten die Gerichte auch bei der hier vorliegenden Äußerung zu einer strafrechtlichen Verurteilung gelangen

Jedoch halten Gerichte und Staatsanwaltschaften die Eignung einer religionsbeschimpfenden Äußerung zur Friedensstörung seit ca. 20 Jahren zumeist nur noch dann für gegeben, wenn mit Gewalttätigkeiten entweder gegen oder seitens der Angehörigen der angegriffenen Religionsgemeinschaft zu rechnen ist. Dies ist jedoch, wie oben dargestellt, dann, wenn sich die Beschimpfung gegen Christen und deren Kirchen richtet, nicht zu erwarten.

b) In Betracht kommt ferner eine Strafbarkeit des Äußernden wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB.

Hiernach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.

Institutionen als solche, wie z.B. die Kirchen, gelten jedoch nicht als „Teile der Bevölkerung“[16]. Die Mitglieder der katholischen Kirche sind hingegen zweifelsfrei „Teile der Bevölkerung“.

Jedoch würde eine Strafbarkeit gem. § 130 StGB voraussetzen, dass sich die Äußerung, die katholische Kirche sei eine Kinderficker-Sekte, auch auf die einzelnen Mitglieder oder Amtsträger bezieht. Was dies betrifft, so ist anzunehmen, dass die Gerichte zu der Auffassung gelangen werden, dass sich die Äußerung ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie nur gegen die katholische Kirche als solche und nicht gegen ihre Mitglieder richtet.

c) Bei negativen Äußerungen über den Islam sehen die Reaktionen der Gerichte schon ganz anders aus. So wurde im Februar 2006 ein 61-jähriger Frührentner vom Amtsgericht Lüdinghausen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (!) auf Bewährung verurteilt, weil er Toilettenpapier mit dem Aufdruck „Koran, der heilige Koran“ bestempelt und an TV-Sender sowie an Moscheen und islamische Kulturvereine versandt hatte[17]. In einem dazu versandten Schreiben hatte er den Koran als „Kochbuch für Terroristen“ bezeichnet.

Sollte es in Deutschland wirklich so weit kommen, dass § 166 StGB nur noch zum Schutz des Islam angewandt wird, christliche Kirchen und ihre Glaubensinhalte dagegen in der übelsten Weise verhöhnt und beschimpft werden dürfen?

d) Auch bei kritischen Äußerungen über Abtreibungsärzte oder bei namentlicher Nennung früherer IM der Stasi ist mit zivil- und/oder strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen[18].

3. Es ist anzunehmen, dass es Personen wie Jörg Kantel mit ihren Äußerungen nicht nur darum geht, ihrem Hass gegen das Christentum im Allgemeinen und gegen die katholische Kirche im Besonderen freien Lauf zu lassen, sondern auch zu erkunden, was in unserem Land juristisch und gesellschaftlich möglich und erlaubt ist.

Mit anderen Worten: Ob es wirklich schon soweit ist, dass Christen und ihre Kirchen vogelfrei und nur noch Objekt der hasserfülltesten und absurdesten Beschimpfungen sind – Beschimpfungen, die ein anständiger Mensch kaum in den Mund zu nehmen wagt.

Kantel scheint dies angenommen zu haben. Er wurde von dem zuständigen Berliner Amtsgericht darin bestätigt. Ob er aber wirklich recht behält, hängt aber vor allem davon ab, ob die Christen in unserem Land solche Urteile hinnehmen, oder aber mit allen rechtlichen zulässigen Mitteln und Möglichkeiten dagegen protestieren und vorgehen.

Wird die katholische Kirche beschimpft, so sollte man solchen Protest gewiss als erstes von der Deutschen Bischofskonferenz erwarten. Davon ist bislang allerdings nichts zu bemerken, so traurig und unglaublich es auch scheint.

Dafür haben jedoch zahlreiche Christen aller Konfessionen gegen dieses Urteil protestiert. Auch kirchenferne Menschen und selbst Atheisten haben ihren Protest zum Ausdruck gebracht, da auch ihr Gerechtigkeitsempfinden verlangt, dass Kirchen und ihren Gläubigen Achtung und Respekt entgegenzubringen ist und sie in einem Rechtsstaat nicht zum Objekt von Hass und öffentlicher Beschimpfung gemacht werden dürfen.

4. Erfreulicherweise sieht es in anderen Ländern Europas anders aus: So wurde in Polen Ende vergangenen Jahres eine Popsängerin von einem Warschauer Gericht zu einer Geldstrafe von umgerechnet ca. 1.100 € verurteilt, weil sie in einem Interview gesagt hatte, die Bibel habe ein „von Wein Besoffener und von Kräutern Bekiffter“ geschrieben.

5. Was Deutschland betrifft, so bleibt dennoch zu hoffen, dass das Rechtsverständnis der Richterin am Amtsgericht Berlin-Tiergarten nicht deckungsgleich für alle anderen Richter ist, die über derartige Verunglimpfungen als Strafrichter zu entscheiden haben.

Aus diesem Grund ist bekennenden Christen zu raten, nicht zu resignieren, sondern auch in Zukunft in vergleichbaren Fällen der Beschimpfung christlicher Kirchen oder ihrer Glaubensinhalte Strafanzeige zu erstatten und zu hoffen, dass Anklage erhoben wird und eine Verurteilung erfolgt.

6. Abschließend möchte ich nicht verschweigen, dass ich die künftige Entwicklung in Deutschland und den meisten anderen EU-Staaten recht skeptisch beurteile. All diejenigen, seien es Katholiken oder Protestanten, die an den biblischen Geboten und Ordnungen als Grundlage sowohl für das Handeln des Einzelnen als auch für die Kirchen, für Staat und Gesellschaft festhalten, werden sich darauf einstellen müssen, dass ihnen der Wind der Christenfeindschaft in unserer Gesellschaft immer stärker ins Gesicht blasen wird.

Thomas Zimmermanns, Assessor jur.
[1] Zu nennen wären in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Beschimpfungen gegen Evangelikale, die in den vergangenen Jahren von zahlreichen Berichterstattern u.a. auf eine Stufe mit politischen Extremisten, islamischen Fanatikern und Selbstmordattentätern gestellt wurden und werden.
[2] In diesem Sinne etwa das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg an eine Anzeigeerstatterin vom 28.06.2004 (2 Zs 445/04).
[3] So z.B. OLG Karlsruhe vom 17.10.1985 (KirchE 23,225 ff., 228); LG Bochum NJW 1989, 727 ff.
[4] „Kölnische Rundschau“ vom 16.04.2002: „Ermittlungen gegen Theater eingestellt“.
[5] StA Hamburg 7101 Js 752/03 vom 12.01.2004.
[6] GenStA Hamburg 2 Zs 445/04 vom 28.06.2004.
[7] Vgl. z.B. BGHSt 7, 110; BGH NStZ 2000, 643; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 166 StGB, Rn 12.
[8] OLG Celle NJW 1986, 1275 f., 1276.
[9] Vgl. Fischer aaO, § 166 StGB, Rn 16.
[10] Fischer aaO, § 166 StGB, Rn 14 a.
[11] Fischer aaO.
[12] In diesem Sinne OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 238 ff.
[13] Hierauf stellen ab: BGH NJW 1979, 1992; BGH NJW 1987, 1898; OLG Köln NJW 1982, 657; OLG Nürn-berg aaO.
[14] So OLG Nürnberg aaO; OLG Köln aaO; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 363.
[15] OLG Celle NJW 1986, 1275 f.
[16] Fischer aaO, § 130 StGB, Rn 4.
[17] „Kölnische Rundschau“ vom 24.02.2006: „Klopapier mit Koran: Strafe zur Bewährung“.
[18] Vgl. die Beispiele in Thomas Zimmermanns, Meinungs- und Pressefreiheit, Hänssler-Verlag, Holzgerlingen, 2006, S. 43-50 sowie Thomas Zimmermanns, BVerfG schränkt Meinungsfreiheit für Abtreibungsgegner ein, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht), 3/07, S.80 ff.