Schulunterricht zu Hause e.V.: Das Bundesverwaltungsgericht löst die elterlichen Grund- und Menschenrechte auf/Der Staat tritt an die Stelle der Eltern
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 11. Sept. 2013 entschieden (BVerwGE 6 C 12.12, S. 11):
„Mit ihr (der Schulpflicht) haben die Eltern hinzunehmen, daß der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird.“
Damit löst das BVerwG das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 auf. Dort heißt es:
„Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
Weiter löst das BVerwG das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG auf. Dort heißt es:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und welt-anschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Das Bundesverwaltungsgericht widersetzt sich damit der bindenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum elterlichen Erziehungsrecht. Diese lautet (BVerfGE 93,1/17):
„Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubens-überzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen.“
Des weiteren verstößt die Entscheidung des BVerwG gegen Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Euro-päischen Menschenrechtskonvention. Dort heißt es:
„Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Mit dieser Entscheidung des BVerwG – wenn sie nicht durch das BVerfG oder Menschengerichts-höfe aufgehoben werden sollte – gehören die Kinder letztlich dem Staat und sind diesem rechtlos ausgeliefert.
Der Staat bestimmt, wann die Kinder schulpflichtig werden – Tendenz immer früher.
Der Staat bestimmt, wie lange die Kinder täglich die Schule besuchen müssen – Tendenz Ganztagsschule.
Der Staat bestimmt Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele.
Erziehungsziel der staatlichen Schule ist: Durchsetzung der Gender-Ideologie.
Der Beschluss der Bundesregierung dazu lautet:
„Mit Kabinettsbeschluss vom 23. Juni 1999 hat die Bundesregierung auf der Grundlage des in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG festgelegten Staatsziels die Gleichstellung von Frauen und Män-nern als durchgängiges Leitprinzip ihres Handelns anerkannt und beschlossen, diese Auf-gabe mittels der Strategie des Gender-Mainstreamings zu fördern.“
Hier könnte der Eindruck entstehen, es ginge um mehr Gleichberechtigung und Gleichstellung von Mann und Frau. In Wirklichkeit aber unterschiebt Gender-Mainstreaming dem Gleichheitsartikel unseres Grundgesetzes eine völlig neue Bedeutung. Es geht nicht um die Chancen und Rechts-gleichheit von Mann und Frau, sondern um die Durchsetzung der Ideologie, nach der jeder Mensch seine soziale geschlechtliche Identität (gender) unabhängig von der biologischen geschlechtlichen Identität (sexus) selbst bestimmen kann und somit jede sexuelle Orientierung als gleichwertig zu betrachten ist. Das bestätigt die Gender-Ideologin Nina Degele, Prof. für Soziologie und Gender-studien an der Universität Freiburg/Breisgau. „… (Es geht) bei der Gender-Ideologie um die Entnaturalisierung von Geschlecht.“ Dann weist sie darauf hin, dass es die Aufgabe von Gender-Mainstreaming ist, diese Sicht programmatisch umzusetzen: „Ein solches … Unterminieren ist radikal. Denn was verunsichert uns mehr, als den Menschen uns gegenüber nicht eindeutig als Frau oder Mann klassifizieren zu können.“ (Zitiert aus Michael Kotsch, Herausgeber. „Abschied von den Geschlechtern.“ S. 65).
Die Gender-Mainstreaming-Erziehung wurde zur Aufgabe der Schulen gemacht, z.B. im Schul-gesetz von Rheinland/Pfalz festgelegt (§1 Abs. 4).
Vor diesem ideologischen Hintergrund ist die Gender-Ideologie die folgerichtige Weiterentwick-lung der 68er Emanzipation von Autoritäten und Normen. Nur noch das eigene Fühlen und Wollen des Menschen ist entscheidend über sein Geschlecht (Gender – das soziale Geschlecht; Dekonstruk-tion von Mann und Frau und Selbstkonstruktion des Gender-Menschen). Zur Durchsetzung dieser Gender-Ideologie ist die staatliche, fächerübergreifende Sexualerziehung in den staatlichen Schulen zwingend. Mittels dieser SE werden die Zweigeschlechtlichkeit, die Ehe und die Familie als Grund-lage unserer Gesellschaft abgeschafft.
Zur Durchsetzung dieser Gender-Revolution hat sich der Staat im Kinder- und Jugendhilfegesetz das Recht geschaffen, jedes Kind von Geburt an, das nicht „gemeinschaftsfähig“ von seinen Eltern erzogen wird (also im Sinne der Gender-Ideologie), in die Tagespflege zu nehmen (§ 24 Kinder- und Jugendhilfegesetz = SGB VIII)
Schulunterricht zu Hause e.V., Armin Eckermann 8. November 2013
„Mit ihr (der Schulpflicht) haben die Eltern hinzunehmen, daß der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird.“
Damit löst das BVerwG das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 auf. Dort heißt es:
„Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
Weiter löst das BVerwG das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG auf. Dort heißt es:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und welt-anschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Das Bundesverwaltungsgericht widersetzt sich damit der bindenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum elterlichen Erziehungsrecht. Diese lautet (BVerfGE 93,1/17):
„Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubens-überzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen.“
Des weiteren verstößt die Entscheidung des BVerwG gegen Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Euro-päischen Menschenrechtskonvention. Dort heißt es:
„Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Mit dieser Entscheidung des BVerwG – wenn sie nicht durch das BVerfG oder Menschengerichts-höfe aufgehoben werden sollte – gehören die Kinder letztlich dem Staat und sind diesem rechtlos ausgeliefert.
Der Staat bestimmt, wann die Kinder schulpflichtig werden – Tendenz immer früher.
Der Staat bestimmt, wie lange die Kinder täglich die Schule besuchen müssen – Tendenz Ganztagsschule.
Der Staat bestimmt Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele.
Erziehungsziel der staatlichen Schule ist: Durchsetzung der Gender-Ideologie.
Der Beschluss der Bundesregierung dazu lautet:
„Mit Kabinettsbeschluss vom 23. Juni 1999 hat die Bundesregierung auf der Grundlage des in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG festgelegten Staatsziels die Gleichstellung von Frauen und Män-nern als durchgängiges Leitprinzip ihres Handelns anerkannt und beschlossen, diese Auf-gabe mittels der Strategie des Gender-Mainstreamings zu fördern.“
Hier könnte der Eindruck entstehen, es ginge um mehr Gleichberechtigung und Gleichstellung von Mann und Frau. In Wirklichkeit aber unterschiebt Gender-Mainstreaming dem Gleichheitsartikel unseres Grundgesetzes eine völlig neue Bedeutung. Es geht nicht um die Chancen und Rechts-gleichheit von Mann und Frau, sondern um die Durchsetzung der Ideologie, nach der jeder Mensch seine soziale geschlechtliche Identität (gender) unabhängig von der biologischen geschlechtlichen Identität (sexus) selbst bestimmen kann und somit jede sexuelle Orientierung als gleichwertig zu betrachten ist. Das bestätigt die Gender-Ideologin Nina Degele, Prof. für Soziologie und Gender-studien an der Universität Freiburg/Breisgau. „… (Es geht) bei der Gender-Ideologie um die Entnaturalisierung von Geschlecht.“ Dann weist sie darauf hin, dass es die Aufgabe von Gender-Mainstreaming ist, diese Sicht programmatisch umzusetzen: „Ein solches … Unterminieren ist radikal. Denn was verunsichert uns mehr, als den Menschen uns gegenüber nicht eindeutig als Frau oder Mann klassifizieren zu können.“ (Zitiert aus Michael Kotsch, Herausgeber. „Abschied von den Geschlechtern.“ S. 65).
Die Gender-Mainstreaming-Erziehung wurde zur Aufgabe der Schulen gemacht, z.B. im Schul-gesetz von Rheinland/Pfalz festgelegt (§1 Abs. 4).
Vor diesem ideologischen Hintergrund ist die Gender-Ideologie die folgerichtige Weiterentwick-lung der 68er Emanzipation von Autoritäten und Normen. Nur noch das eigene Fühlen und Wollen des Menschen ist entscheidend über sein Geschlecht (Gender – das soziale Geschlecht; Dekonstruk-tion von Mann und Frau und Selbstkonstruktion des Gender-Menschen). Zur Durchsetzung dieser Gender-Ideologie ist die staatliche, fächerübergreifende Sexualerziehung in den staatlichen Schulen zwingend. Mittels dieser SE werden die Zweigeschlechtlichkeit, die Ehe und die Familie als Grund-lage unserer Gesellschaft abgeschafft.
Zur Durchsetzung dieser Gender-Revolution hat sich der Staat im Kinder- und Jugendhilfegesetz das Recht geschaffen, jedes Kind von Geburt an, das nicht „gemeinschaftsfähig“ von seinen Eltern erzogen wird (also im Sinne der Gender-Ideologie), in die Tagespflege zu nehmen (§ 24 Kinder- und Jugendhilfegesetz = SGB VIII)
Schulunterricht zu Hause e.V., Armin Eckermann 8. November 2013