Organisierte Suizidbeihilfe jetzt durch die gesetzliche Hintertür?
Presseerklärung der Christdemokraten für das LebenZu dem jetzt am 7. Mai, in den Bundesrat eingebrachten Entwurf eines neuen Gesetzes zum § 217 StGB mit dem Ziel der Bestrafung der Werbung für Suizidbeihilfe erklärt Mechthild Löhr, die Vorsitzende der Christdemokraten für das Leben (CDL):
Schon seit langem will die Politik dem Wirken von Sterbehilfeorganisationen- und vereinen wie Dignitas oder Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V. einen deutliche Absage erteilen. Nun hat der SPD-Justizminster von Rheinland-Pfalz aktuell im Bundesrat dazu einen richtungsweisenden Vorstoß gemacht, der allerdings die ursprüngliche Intention in ihr krasse Gegenteil verkehrt. Denn der Gesetzesentwurf bestätigt ausdrücklich die Straflosigkeit der Beihilfe zum Selbstmord und will in einem neuen
§ 217 StGB geschickt nur die Werbung dafür unter Strafe stellen. Aktive Öffentlichkeitsarbeit und weitreichende Informationen über Suizid und Sterbehilfe sind damit ausdrücklich erlaubt, soweit keine kommerziellen Beweggründe nachweisbar sind.
Darüber hinausgehend unterstreicht der Gesetzesentwurf in seiner Begründung sogar ausdrücklich die Zulässigkeit von gewerblicher oder organisierter Beihilfe zum Suizid, was die vehementen Befürworter der Sterbehilfe zu Recht als großen Erfolg feiern könnten..
Wer aber fatalerweise nur die Werbung für Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe stellen will, kuriert an Symptomen und nicht an der Krankheit. Deshalb ist der Gesetzesentwurf in keiner Weise geeignet, die Ausnutzung der "Augenblickssituation einer Lebenskrise verzweifelter Menschen" (Zitat aus der Begründung) zu verhindern. Gerade erst hat Prof. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer, in diesem Zusammenhang herausgestellt, dass der Todeswunsch in aller Regel Ergebnis einer Depression ist. Suizidgefährdete Menschen sterben nicht etwa durch Werbung für Beihilfe zum Selbstmord, sondern durch die Beihilfetat selbst. Die Argumentation, dass ein solches Gesetz die Menschen vor der Annahme eines manipulativen Angebots der Suizidbeihilfe schützen soll, welches ihrem frei verantwortlichen Selbsttötungswillens nicht entspricht, will dazu glauben machen, dass es einen frei verantwortlichen Suizidwillen gibt. Dann aber wäre es uneingeschränkt legitim und legal, diesem Willen zu entsprechen und dürfte dann sogar weder Ärzten noch Pflegern oder anderen untersagt werden, selbst wenn es gewerblich oder kommerziell motiviert sein sollte.
Abgesehen davon, dass sich heute profitorientierte Werbung und sonstige Public-Relations-Maßnahmen nicht mehr hinreichend genau unterscheiden lassen ( wie der Fall Kusch belegt) machte es bei der jetzt vorgelegten Gesetzesbegründung auch keinen Sinn, wenn das neue Gesetz Werbung für eine Tat bestrafte, die selbst straffrei bleibt. Angesicht von weit über 100.000 Selbstmordversuchen jährlich droht damit die Gefahr, dass zunehmend Menschen in einer schwierigen Lebenskrise die wirklich notwendige Hilfe zur Bewältigung ihrer bedrohlichen Situation noch weiter verlieren und stattdessen, wie z.B. in der Schweiz, zukünftig Beihilfe durch spezialisierte Tötungsexperten sogar legitimiert wird.
Die Gefährlichkeit des vorgelegten Gesetzesentwurfes liegt darin, dass er das Tor zum assistierten Suizid auch in Deutschland weit öffnet. Denn nicht die Werbung machen aus einer guten Tat eine schlechte, sondern das Angebot der Beihilfe zur Selbsttötung selber ist das moralisch Verwerfliche. Eine menschliche Gesellschaft darf nicht den scheinbar leichten Weg des Todes anbieten, sondern sie muss ein Umfeld schaffen, indem die Beihilfe zu einem vorzeitigen Tod erst gar nicht angeboten wird. Palliativmedizin und Hospiz-Fürsorge sind hier die richtigen Wege, keinesfalls aber als Placebo nur ein bloßes, vages "Werbeverbot" für Suizidbeihilfe.