MdB Volker Beck (Grüne/Bündnis 90) fordert Öffnung des Ehegesetzes für Homosexuelle


Nachdem das Bundesverfassungsgericht erklärt hat, daß im Falle einer Geschlechtsumwandlung eine Scheidung nicht verpflichtend sein könnte (was bislang laut Gesetz der Fall ist), fordert der bekennende Homosexuelle Politiker der Grünen, Volker Beck, daß das Eherecht für Homosexuelle Paare geöffnet wird. Damit würde das sog. Partnerschaftsgesetz, durch den die homosexuellen Partnerschaften einen rechtlichen Status erhalten (sog. Homo-Ehen), überflüssig werden.

Der grüne Politiker rechtfertigt so seine Forderung: „Mit dem Urteil hat Karlsruhe dazu beigetragen, dass der Geschlechtsverschiedenheit bei der Ehe keine prägende Wirkung mehr zukommt.“

Diese Forderung ist aus christlichem Standpunkt offensichtlich völlig absurd und deshalb scharf abzulehnen.

Doch der grüne Politiker interpretiert auch falsch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Das Gericht stellt in seiner Presseerklärung klar, daß „Das legitime Anliegen des Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. Die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, daß seine Ehe von Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt würde.“

Mit anderen Worten: Das Eherecht ist nur für Ehen von Mann und Frau vorgesehen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt seine Entscheidung bezüglich der Transsexuellen folgendermaßen: „Drängt der Staat Ehegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem Strukturmerkmal der Ehe als dauerhafter Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird damit auch der bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz entzogen.“

Im Grunde genommen verstärkt Karlsruhe den verfassungsmäßigen Schutz der Ehe, indem erklärt wird, daß spätere Rahmenänderungen (wie beispielsweise chirurgische Eingriffe) eine Ehe nicht zwingend auflösen müssen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der Ehe, ob der verfassungsmäßige Schutz angebracht ist oder nicht.

Dieser Sachverhalt wird von MdB Volker Beck schlichtweg ignoriert.

Ferner legt das Bundesverfassungsgericht nicht fest, wie der Bundestag nun zu reagieren hat: „Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er die Verfassungswidrigkeit behebt. Will er nicht zulassen, daß Paare in der Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Er muß dann aber Sorge tragen, daß die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann. So kann er sie in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muß dabei aber dafür Sorge tragen, daß die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar ungeschmälert erhalten bleiben.“