Landgericht Frankfurt/M: Internetwerbung muß sich am Jugendmedienschutz halten

Das Landgericht Frankfurt hat am 2. Januar dem Provider ARCOR untersagt, an der Tauschbörse bit. . . ..to Werbebanner zu schalten (Az. 3-08 O 143/07). Auf dieser Internetseite wurden sog. Raubkopien zum Herunterladen angeboten, d.h., es wurden Filme angeboten, über die man keine rechte besitzt. Entsprechend dem Urteil entstehen dadurch vor allem Wettbewerbsverzerrungen, da durch die Werbung Internetseiten mit Raubkopien Einnahmen erwirtschaften. Ehrliche Anbieter müssen für die Filme zahlen und können die Ware nicht umsonst anbieten.

Darüber hinaus werden dort Filme angeboten, die dem deutschen Jugendmedienschutzgesetz widersprechen. Vor allem ging es um pornographische Filme, aber auch solche mit exzessiver Gewalt. Der Zugang zu einigen Filmen ist sogar aufgrund des Strafrechts verboten.

Angestrebt wurde das Verfahren vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels.

Das Urteil ist aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Internetwerbung sehr wichtig. Es entstehen immer mehr Internetseiten, die ausschließlich von Werbung leben. Viele von ihnen bieten jugendgefährdende Fotos und Filme an, um Kunden anzulocken. Man erhofft sich, daß sich diese für die Werbeangebote interessieren und die Werbung anklicken. Dadurch entstehen für den Betreiber der Internetseite Einnahmen.

Insbesondere Web 2.0 – Internetseiten mit pornographischen Filmen-, leben so gut wie ausschließlich von der Werbung. Oft ist diese für Prostitution. In Deutschland ist Prostitutionswerbung verboten.

In der Vergangenheit hat sich mehrmals die Aktion „Kinder in Gefahr“ der DVCK e.V. an Politiker gewandt, um auf diesen Mißstand aufmerksam zu machen. Die Aktion begrüßt ausdrücklich das Urteil des Landgerichtes Frankfurt.