Kommentar zur Novelle des Sexualstrafrechtes: Bestimmungen zur Herstellung und Verbreitung von jugendpornographischen Darstellungen nicht hinnehmbar
Die gegenwärtige Regierung plant eine Novellierung des Sexualstrafrechts. Betroffen sein werden auch die Bestimmungen für Delikte an Kindern und Jugendlichen. Voraussichtlich im Juni soll das Gesetz vom Bundestag verabschiedet werden.Einige Änderungen weisen allerdings in die falsche Richtung.
Nach dem neuen Gesetz soll das Strafmaß bei der Herstellung und Verbreitung von pornographischen Darstellungen unterscheiden, ob dabei Kinder (bis 13 Jahren) oder Jugendliche (von 14 – 17 Jahren) vorkommen.
Während der Strafrahmen bei Delikten mit Kindern drei Monate bis fünf Jahre umfaßt, drohen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von pornografischen Aufnahmen 14- bis 17-Jähriger dann maximal drei Jahre Haft - der Richter kann es aber auch bei einer Geldstrafe belassen.
Gänzlich straflos bleiben sollen demnach Jugendliche, die mit Einwilligung der Betroffenen und unentgeltlich jugendpornografische Filme oder Fotos angefertigt haben und besitzen (und nicht verbreiten).
Die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen und vor allem die Strafminderung bei der Herstellung von Fotos oder Filmen ist gerade im Zeitalter des Internets, wo es Mode geworden ist, solche Aufnahmen in allen möglichen Internetseiten zu zeigen, äußerst schädlich.
Es gibt nämlich mittlerweile viele Internetseiten, in denen die Besucher diese Inhalte deponieren können. Ob dahinter ein kommerzielles Interesse steht, ist oft sehr schwer oder gar nicht nachweisbar aufgrund der neuen Werbemethoden- und Techniken im Internet.
Das Gesetz erleichtert nun die Herstellung solcher jugendpornographischen Produkte und ermuntert geradezu manche Jugendlichen, diese Aufnahmen eben doch öffentlich zu machen. Daß dies auch geschieht, ist genügend nachgewiesen.
Man kann sich nicht damit abfinden, denn das Gesetz setzt klar die falschen Signale und fördert die öffentliche Zurschaustellung der Sexualität Jugendlicher.