Kinderrechte im GG: Sollen Elternrechte abgeschafft werden?
Pressemeldung des Verbandes Familienarbeit zum Thema Kinderrechte in die Verfassung
Am 6. Juni debattierte der Bundestag über die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz (GG). Das geht auf eine Koalitionsvereinbarung der CDU-SPD-Regierung zurück, wird aber auch von Grünen und Linken unterstützt. So ist eine für die GG-Änderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages durchaus realistisch.
Ein konkreter Formulierungsvorschlag der Koalition liegt noch nicht vor. Die Grünen schlagen folgende Ergänzung von Art. 6 GG vor:
"Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen."
Der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes Familienarbeit nimmt zu dem Vorhaben Stellung:
„Auf den ersten Blick klingt der Vorschlag der Grünen gut. Auch von CDU und SPD sind ähnliche Formulierungsvorschläge zu erwarten. Aber halten solche Vorschläge auch einem zweiten und einem dritten Blick stand?
Der zweite Blick
Warum eine besondere Erwähnung der Kinderrechte? Auch Rechte von Rentnern oder Kranken werden im GG nicht besonders erwähnt. Kinder sind zweifellos vollwertige Menschen. Sie sind daher ebenso durch die in Art. 1 unseres GG garantierten Menschenrechte geschützt wie Rentner, Kranke und alle anderen Menschen auch:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Diese Sätze lassen keinen Hinweis erkennen, Kinder könnten damit nicht gemeint sein. Erst wenn „Kinderrechte“ gesondert aufgeführt würden, kann der Eindruck entstehen, Kinder seien doch keine vollwertigen Mitglieder „jeder menschlichen Gemeinschaft“.
Der dritte Blick
Eine Sonderstellung nehmen Kinder insofern ein, als sie ihre Rechte in der Regel nicht selbst vertreten können, sondern dabei auf Erwachsene angewiesen sind. Diesem Umstand trägt Art. 6, Abs. 2 GG Rechnung:
„(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Hier kommt die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder klar zum Ausdruck. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, darf und muss die „staatliche Gemeinschaft“ eingreifen. Das ist ein starker Schutz der Kinder vor Übergriffen des Staates. Die Eltern bilden also einen verfassungsrechtlich garantierten Schutzschirm für ihre Kinder. Nur wenn dieser Schutzschirm versagt, z.B. bei verwaisten, misshandelten oder anders gefährdeten Kindern ist der Staat gefordert.
Werden aber „Kinderrechte“ im GG gesondert angeführt, kann und wird sich der Staat neben den Eltern als gleichberechtigter Schützer aller Kinder verstehen. Durch seine Macht sitzt er gegenüber den Eltern immer am längeren Hebel. Damit bestünden die rechtlichen Voraussetzungen, den Eltern ihre Rechte zu entziehen und zwar in allen Fällen, in denen es der Staat für richtig hält. Die Gefährdung des Kindeswohls wäre dann keine Bedingung mehr. Manche Akteure haben vermutlich dieses Ziel. Andere sind zu naiv und gutgläubig, um die Gefahr zu erkennen.
Es ist gar nicht so weit hergeholt, dass in absehbarer Zukunft alle Eltern gezwungen werden könnten, ihre Kleinkinder in Krippen zu geben mit der Begründung, dass ihre Kinder ein „Recht“ darauf hätten. Eine mildere Form wäre es, diesen Zwang zunächst auf die Eltern auszuüben, die sich nicht „politisch korrekt“ verhalten. Wenn erst mal das in Art. 6, Abs. 2 garantierte Elternrecht relativiert ist, ist es zu dessen faktischer Abschaffung nicht mehr weit. Die staatlichen Behörden könnten dann argumentieren, dass die Eltern den Entzug ihres Erziehungsrechts doch vermeiden könnten, indem sie sich an die staatlichen Vorgaben halten.
Kurzum: Die besondere Erwähnung von Kinderrechten würde eine Situation schaffen, wie sie etwa in der DDR bestand. Dort war Kindesentzug auch ohne Gefährdung des Kindeswohls möglich. Aber es gibt auch heute schon im westlich geprägten Europa Staaten, in denen der Entzug von Kindern, unter dem Vorwand, deren Rechte zu schützen, leicht möglich ist, wie etwa in Norwegen.
Als Argument, Kinderrechte im GG zu betonen, wird oft angeführt, der Staat werde dann stärker gegen Kinderarmut vorgehen. Aber das ist abwegig. Der Gesetzgeber ist ja selbst dafür verantwortlich, dass die Kinderkosten bei den Eltern verblieben, obwohl der Kindernutzen per Rentenrecht allen Erwerbstätigen zugutekommt. Hier liegt die wichtigste Ursache für die Armut von Eltern und damit auch ihrer Kinder.
Die Auffassung, der Staat könne die Kinderrechte besser schützen als die Eltern, ist eine populistische Vorstellung, die verheerende Folgen für Kinder und Eltern haben kann.“