„Kinderrechte im GG“ sind Teil einer allgemeinen Anti-Familien-Politik

Mathias von Gersdorff

In den letzten Monaten wurden mehrere Gesetzesprojekte von den Regierungsparteien angestoßen, die sich im weitesten Sinne mit dem Thema „Familie“ beschäftigen.

So will das Bundeskabinett die Stiefkindadoption von unverheirateten Personen erlauben. Das bedeutet, dass nicht verheiratete Partner (unter bestimmten Voraussetzungen) das Kind des (nicht geheirateten) Partners adoptieren können.

Die SPD denkt offenbar schon an die Zeit nach der „Großen Koalition“ und will eine Kindergrundsicherung einführen, in der Hartz IV für Kinder, Kindergeld und andere Leistungen zu dem neuen Kindergeld zusammengeführt werden. Laut diesem Konzept soll der Besuch einer Kita beitragsfrei werden.

Beide Projekte werden von der Grundüberzeugung getragen, die traditionelle Ehe aus Mann und Frau und die traditionelle Familie seien keine Richtschnur mehr für die Familienpolitik in Deutschland. Mit solchen Gesetzen fördert die Politik die Auflösung des traditionellen Familienbegriffes.

Es gibt ein weiteres Gesetzesprojekt, das genau dieser Grundüberzeugung folgt: Die Einführung von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz.

Geht es nach den Vorstellungen von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), soll ein neuer Absatz 1a in Artikel 6 GG eingefügt werden: „Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Anschließend zu diesem neuen Absatz stünde im Grundgesetz dann Absatz 2, in welchem Rechte und Pflichten der Eltern genannt werden: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Konkret bedeutet das, dass das Elternrecht auf Erziehung ein Unterkapitel der allgemein Formulierten Kinderrechte sein würden.

Hier haben wir jegliche Einführung von Kinderrechten stets kritisiert:

Zusammengefasst: Wir lehnen „Kinderrechte in die Verfassung“ ab, weil diese Einfügung nur dann Sinn macht, wenn die Elternrechte beschnitten werden und der Staat mehr Rechte und damit mehr Macht, im Familienleben zu wirken, erhält.

Wie etliche Juristen behaupten, machen Kinderrechte, die nicht in Konkurrenz zu den Elternrechten stehen, keinen Sinn. Dabei muss beachtet werden, dass Kinder schon heute Nutznießer aller im Grundgesetz definierten Rechte sind. Dies ist der Fall, weil Kinder Personen und damit Träger von Rechten sind.

Jüngst äußerte sich in diesem Sinne Gudula Geuther im Deutschlandfunk: „Um Kinderrechte zu stärken, benötige man keine Änderung des Grundgesetzes. Wenn man Änderungen beim Sorgerecht oder bei der Kita-Wahl wolle, könne man auch normale Gesetze ändern. Das Grundgesetz tauge nicht für solche Richtungsentscheidungen.“

So sehen das übrigens auch Kritiker des neuen Gesetzesentwurfs aus dem Bundesjustizministerium.

Annalena Baerbock, Vorsitzende der Grünen, meinte gegenüber dem Spiegel: Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, sie haben ganz eigene Bedürfnisse und eigene Rechte. . . . Es ist deshalb enttäuschend, dass der Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin keine echten Beteiligungsrechte vorsieht. Auch fehlt der Vorrang des Kindeswohls bei staatlichen Entscheidungen.

Insbesondere der erste Satz macht deutlich, dass für die Grünen „Kinderrechte“ sehr wohl Kinder in Konkurrenz zu den Eltern setzen und aus den Familien Wohngemeinschaften machen sollen. Kinderrechte wären dann das Instrument, eine egalitäre Gesellschaft innerhalb der Familien zu implementieren.

Der „Deutsche Bundesjugendring“ sprach offen aus, dass es um mehr Rechte für die Kinder im Verhältnis zu den eigenen Eltern geht und bedauert, dass im neuen Gesetzesvorschlag dies nicht ausdrücklich enthalten ist: „Offensichtlich will das Ministerium die Elternrechte nicht beschneiden und wählt eine sehr biegsame Formulierung.“

In diesem Kontext ist ein neues Gutachten des Bundesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (BACDJ) zum Thema „Kinderrechte“ besonders erwähnenswert. In diesem wird festgestellt: „Die Positivierung von Kinderrechten wird in vorhersehbarer Weise dazu führen, das Elternrecht zugunsten des staatlichen Bestimmungsrechts zurückzudrängen“ und „die grundgesetzliche Positivierung expliziter Kinderrechte gibt das Elternrecht einer schwächenden Neubewertung durch das Bundesverfassungsrecht preis.“

Die christlich-demokratischen Juristen folgern: „Wer geändertes Verfassungsrecht säht, wird eine geänderte Verfassungsrechtsprechung ernten. Sollte eine Verfassungsänderung allein mit der Intention erfolgen, die bestehende Rechtslage ausdrücklich im Verfassungstext festzuschreiben, kann nicht verlässlich gesichert werden, dass diese Intention realisiert werden kann.“

Das Gutachten kann hier vollständig gelesen werden: https://www.aktion-kig.eu/2019/11/gutachten-kinderrechte-ins-grundgesetz-der-christlich-demokratischer-juristen/

Fazit: Kinderrechte in die Verfassung müssen aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden. Selbst eine „milde“ Fassung stellt eine Gefahr für die Elternrechte dar. „Kinderrechte“ sind überflüssig, weil Kinder schon umfassend rechtlich geschützt sind. „Kinderrechte in die Verfassung“ sind nichts anderes ein Produkt des Zeitgeistes, der die Bedeutung der traditionellen Ehe und der Familie missachten und verschmäht.