Keine Diskriminierung von Männern: Die “taz“ darf Männer nicht ausschließen

Die freie Stelle bei der Berliner Tageszeitung "taz" sollte an eine Frau gehen, und zwar an eine mit Migrationshintergrund. Ein Fall von Diskriminierung - entschieden Arbeitsrichter.

"Stelle frei: Volontärin gesucht!" Mit diesen Worten suchte die Berliner "Tageszeitung" ("taz") eine Nachwuchsjournalistin - und muss deshalb nun einem aus der Ukraine stammenden Mann drei Monatsgehälter als Entschädigung zahlen. Der Mann hatte wegen Diskriminierung vor dem Arbeitsgericht Berlin geklagt (Az.: 42 Ca 1530/14).

Mit der Formulierung war klar, dass Bewerbungen von Männern - und von Frauen ohne Migrationshintergrund - von vornherein aussichtslos sind. Und das verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die „taz“ hatte die Benachteiligung von Männern für gerechtfertigt gehalten. Sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage des Mannes entsprochen und die „taz“ zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt (§ 15 Abs. 2AGG). Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Die Zeitung verzichtet auf eine Berufung und wird die Ausschreibung ändern. Ines Pohl (Chefredakteurin) verteidigt die Maßnahme trotzig: Der reine Geschlechterkampf sei vorbei, inzwischen gehe es auch um die Herkunft, deshalb wurde die Stellenanzeige so ausgeschrieben. Das Gericht glaubt aber, dass es “keine belastbaren Studien“ gibt, die eine Extra-Benachteiligung von Frauen mit Migrationshintergrund belegen.

Mit Angaben aus turi2.de