Karlsruher Skandal-Urteil gegen das Elternrecht: Auf dem Weg in eine staatliche Erziehungsdiktatur?

Pressemeldung des Christoferuswerks vom 7.8.2009

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2009 ist ein massiver Schlag gegen das Elternrecht, gegen das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder, gegen die Glaubensfreiheit und gegen das 4. Gebot Gottes: „Du sollst Vater und Mutter ehren.“ - Auch der Staat hat Vaterschaft, Mutterschaft, Ehe und Familie zu respektieren und darf nicht zu Lasten des Eltern und ihrer Kinder ideologisch bevormunden und fundamentale Grundrechte beschneiden.

Als wäre es nicht schon problematisch genug, daß dieses Urteil christlichen Eltern verbietet, ihren Kindern im Rahmen ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit den staatlichen Sexualkundeunterricht zu ersparen, so ist die Begründung des BVG-Beschlusses noch skandalöser:

Die Richter berufen sich auf einen angeblichen „Erziehungsauftrag des Staates“, den es überhaupt nicht gibt, der überdies im Grundgesetz nirgends erwähnt ist, auch nicht in Art. 7, Abs. 1, auf den sich das Karlsruher Urteil beruft. Dort heißt es lediglich: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“

Aus einem gewissen staatlichen „Wächteramt“ läßt sich jedoch kein staatlicher Erziehungsauftrag ableiten, schon gar nicht ein solcher, der dem elterlichen Grundrecht auf Erziehung vorgeordnet wäre.

In Richtung staatlicher Einflußnahme zu Ungunsten der Eltern geht auch die Aussage der Richter, der Staat dürfe „auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen.“ - Wie läßt sich diese erstaunlich anmaßende Position mit dem unantastbaren Elternrecht vereinbaren? Soll hier einer unangemessenen staatlichen Kontrolle über die Familie Vorschub geleistet werden?

Der letzte Satz des Karlsruher Beschlusses „Diese Entscheidung ist unanfechtbar“, mag juristisch zutreffen, moralisch und politisch ist diese Entscheidung allerdings hochgradig anfechtbar.

Es sei daran erinnert, daß es in GG Art. 6, Abs. 1 heißt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ – und nicht etwa unter der besonderen staatlichen Kontrolle. Der staatliche Schutz soll das Elternrecht auf Erziehung gewährleisten und nicht unterlaufen oder gar aushöhlen.

Nach katholischer Auffassung ist der Erziehungsauftrag der Eltern ein gottgegebenes Naturrecht. Zugleich leitet es sich aus dem 4. Gebot Gottes ab: „Du sollst Vater und Mutter ehren.“ - So stellt auch der „Katechismus der Katholischen Kirche“ fest: „Das Grundrecht und die Grundpflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, sind unveräußerlich.“ (KKK 2221).

Das „Elternrecht“ auf Erziehung wird nicht erst vom Staat „verliehen“ oder huldvoll „gewährt“, es ist vielmehr ein unantastbares Naturrecht und zugleich ein Abwehr-Recht gegenüber staatlicher Willkür und totalitären Anmaßungen.

Katholische und evangelische sowie klassisch-liberale und wertekonservative Standpunkte stimmen darin überein, daß der Staat nicht totalitär sein darf - das gilt auch und gerade für den demokratischen Staat, wenn er Rechtsstaat bleiben und nicht zur ideologischen „Demokratur“ entarten will.

Der aktuelle Beschluß der Karlsruher Richter ist umso besorgniserregender, als er auch bisherigen Grundsatzurteilen des Bundesverfassungsgerichts klar widerspricht.

So formulierte das Bundesverfassungsgericht (BVG) in seinem Beschluß vom 10. August 2006 (AZ: 1 BvR 2529/05) folgende Leitsätze zum Elternrecht:
„Dieses Grundrecht garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen . Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden.“

In ähnlich eindeutiger Weise äußerte sich das Grundsatzurteil des BVG vom 16.1.2003 (AZ: 2 BvR 716/01):

„Art. 6, Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Sie können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Ziel, Inhalt und Methoden der elterlichen Erziehung liegen im Verantwortungsbereich der Eltern. Konkrete Erziehungsziele sind ihnen von Verfassung wegen nicht vorgegeben.“

Für den Fall schwieriger Grenzsituationen erklärten die Karlsruher Richter damals: „Nicht jedes Versagen und nicht jede Nachlässigkeit berechtigen den Staat, die Erziehungsbefugnis der Eltern einzuschränken oder gar auszuschalten; es gehört auch nicht zum Wächteramt, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Entwicklung des Kindes zu sorgen. Der Staat muss vielmehr stets den Vorrang der elterlichen Erziehung achten.“

Interessanterweise erinnerten die Richter zugleich geschichtskritisch daran, daß es „ab 1933“ (!) dazu gekommen sei, „ein Erziehungsrecht auch des Staates zu betonen“.

Sind die unseligen Maßnahmen jener braunen Diktatur, das Elternrecht zugunsten eines totalitären Staates auszuhöhlen, bereits in Vergessenheit geraten? Gehören nun die Kinder bald wieder dem Staat? Gerät die Familie zunehmend unter Fremdeinfluß und staatliche Kontrolle?

Überdies stellt sich die Frage, warum in Deutschland seit langem doppeltes Recht gilt, denn einerseits sind christliche Eltern gezwungen, ihren Kinder die Sexualkunde zuzumuten, was zu Lasten ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit geht, andererseits werden moslemische Schüler auf Wunsch ihrer Eltern mitunter vom "gemischten" Sport- und Schwimmunterricht sowie von Schulausflügen befreit. Wo bleibt hier die Gleichheit vor dem Gesetz? Doppeltes Recht ist eindeutiges Unrecht!

Felizitas Küble, Vorsitzende des Christoferuswerks e.V.

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