Hubert Hüppe MdB: Sterbehilfe-Geschäft kennt keine Grenzen
Zu der vor wenigen Tagen vorgestellten Dokumentation des Vereins "Sterbehilfe Deutschland" über die von ihm 2014 organisierten Fälle von Suizidhilfe erklärt der Gesundheitspolitiker Hubert Hüppe MdB (CDU):
Die jetzt bekannt gewordenen dokumentierten Fälle von organisierter ärztlicher Sterbehilfe für körperlich gesunde Menschen sind ein Weckruf für die politische Debatte. Sie belegen, dass es keine dauerhaften Grenzen der Sterbehilfe gibt.
Wenn man der Presseberichterstattung folgt, so hat "Sterbehilfe Deutschland" in mehreren Fällen Personen zum Suizid verholfen, die weder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt noch lebensbegrenzend oder überhaupt erkrankt, sondern lediglich lebensmüde waren oder Angst vor Einsamkeit und Hilflosigkeit hatten. Anstelle von mitmenschlicher Hilfe zum Leben erhielten sie Hilfe zur Selbsttötung.
Diese Fälle zeigen, was die inhumane Konsequenz davon ist, Selbsttötung als reinen Akt der Selbstbestimmung zu idealisieren. Er zeigt auch, dass das Geschäftsmodell derartiger Organisationen strafrechtlich verboten werden muss.
Wer sich Parolen wie "Mein Ende gehört mir" anschließt, muss sich dessen bewusst sein, dass er einer breiten gesellschaftlichen Etablierung einer Selbsttötungspraxis nach dem Vorbild von "Sterbehilfe Deutschland" das Wort redet.
Es geht in unserer aktuellen Sterbehilfe-Debatte nicht darum, dass im Einzelfall der Suizid eines entschlossenen Lebensmüden letztlich nicht verhindert werden kann. Tatsächlich geht es vielmehr darum, ob die Gesellschaft zulassen will, dass sich ein Sterbehilfe-Markt etabliert, wo jedem selbstbestimmungsfähigen Menschen ärztliche Hilfe zur Selbsttötung und die Bereitstellung tödlicher Substanzen angeboten wird.
Folge eines solchen Angebots ist die Möglichkeit des Drucks auf Menschen, von der Option der assistierten Selbsttötung Gebrauch zu machen, anstatt Angehörige, Renten- und Krankenkassen sowie ggf. Sozialhilfe zu belasten. Es muss alarmieren, dass im vermeintlichen Sterbehilfe-Vorbild-Staat Oregon die medizinische Versorgung für Sozialhilfe-Patienten streng rationiert ist, die Beihilfe zur Selbsttötung aber ausdrücklich von der Rationierung ausgenommen ist.
Die jetzt bekannt gewordenen dokumentierten Fälle von organisierter ärztlicher Sterbehilfe für körperlich gesunde Menschen sind ein Weckruf für die politische Debatte. Sie belegen, dass es keine dauerhaften Grenzen der Sterbehilfe gibt.
Wenn man der Presseberichterstattung folgt, so hat "Sterbehilfe Deutschland" in mehreren Fällen Personen zum Suizid verholfen, die weder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt noch lebensbegrenzend oder überhaupt erkrankt, sondern lediglich lebensmüde waren oder Angst vor Einsamkeit und Hilflosigkeit hatten. Anstelle von mitmenschlicher Hilfe zum Leben erhielten sie Hilfe zur Selbsttötung.
Diese Fälle zeigen, was die inhumane Konsequenz davon ist, Selbsttötung als reinen Akt der Selbstbestimmung zu idealisieren. Er zeigt auch, dass das Geschäftsmodell derartiger Organisationen strafrechtlich verboten werden muss.
Wer sich Parolen wie "Mein Ende gehört mir" anschließt, muss sich dessen bewusst sein, dass er einer breiten gesellschaftlichen Etablierung einer Selbsttötungspraxis nach dem Vorbild von "Sterbehilfe Deutschland" das Wort redet.
Es geht in unserer aktuellen Sterbehilfe-Debatte nicht darum, dass im Einzelfall der Suizid eines entschlossenen Lebensmüden letztlich nicht verhindert werden kann. Tatsächlich geht es vielmehr darum, ob die Gesellschaft zulassen will, dass sich ein Sterbehilfe-Markt etabliert, wo jedem selbstbestimmungsfähigen Menschen ärztliche Hilfe zur Selbsttötung und die Bereitstellung tödlicher Substanzen angeboten wird.
Folge eines solchen Angebots ist die Möglichkeit des Drucks auf Menschen, von der Option der assistierten Selbsttötung Gebrauch zu machen, anstatt Angehörige, Renten- und Krankenkassen sowie ggf. Sozialhilfe zu belasten. Es muss alarmieren, dass im vermeintlichen Sterbehilfe-Vorbild-Staat Oregon die medizinische Versorgung für Sozialhilfe-Patienten streng rationiert ist, die Beihilfe zur Selbsttötung aber ausdrücklich von der Rationierung ausgenommen ist.