Hessen: Tanzverbot an stillen Feiertagen bleibt bestehen
Am 25. Oktober 2012 verhandelte die 4. Kammer des Gießener Verwaltungsgerichts eine Klage des Gießener Stadtverordneten Christian Oechler von der Piratenpartei gegen das Land Hessen. Der Antrag Oechlers wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Hintergrund: Ein Tanzverbot an Ostern ist im Hessischen Feiertagsgesetz verankert. Dagegen wurde zu einer Demonstration unter dem Motto »Tanzen gegen das Tanzverbot« aufgerufen, die allerdings von den örtlichen Behörden nicht genehmigt wurde. Das Regierungspräsidium Gießen – die nächst höhere Instanz - erklärte ebenfalls die für Karfreitag geplante Demonstration gegen dieses Tanzverbot für rechtswidrig.
Das Regierungspräsidium argumentierte seinerseits dabei auch mit dem Grundgesetz: Aus Sicht der Behörde habe die vom Stadtverordneten Christian Oechtler angemeldete Veranstaltung "keinesfalls dem ernsten Charakter von Karfreitag" entsprochen und nicht nur einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz dargestellt, sondern auch gegen das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieses Verbots.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Hessische Feiertagsgesetz (§8 HFeiertagsG), das Tanzveranstaltungen an den sogenannten „Stillen Feiertagen“ verbietet. Dieser Schutz schränke den Kläger in seiner Bekenntnisfreiheit nicht ein, deshalb sei auch die Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung gegeben. Der Richter wies in der Begründung auf die kulturprägende christliche Tradition hin, die derzeit vom Gesetzgeber unter besonderem Schutz stehe.
Der in einigen hessischen Städten ausgetragene Streit um das Tanzverbot an den stillen Feiertagen hatte im Frühjahr 2012 über die Landesgrenzen hinaus für Aufsehen gesorgt.
Ein Berufungsverfahren am Verwaltungsgerichtshof Kassel wurde zugelassen. Nach eigener Aussage werde Oechler diesen Weg auch beschreiten.
Mit Material der Wetterauer Zeitung vom 25. Oktober 2012
Hintergrund: Ein Tanzverbot an Ostern ist im Hessischen Feiertagsgesetz verankert. Dagegen wurde zu einer Demonstration unter dem Motto »Tanzen gegen das Tanzverbot« aufgerufen, die allerdings von den örtlichen Behörden nicht genehmigt wurde. Das Regierungspräsidium Gießen – die nächst höhere Instanz - erklärte ebenfalls die für Karfreitag geplante Demonstration gegen dieses Tanzverbot für rechtswidrig.
Das Regierungspräsidium argumentierte seinerseits dabei auch mit dem Grundgesetz: Aus Sicht der Behörde habe die vom Stadtverordneten Christian Oechtler angemeldete Veranstaltung "keinesfalls dem ernsten Charakter von Karfreitag" entsprochen und nicht nur einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz dargestellt, sondern auch gegen das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieses Verbots.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Hessische Feiertagsgesetz (§8 HFeiertagsG), das Tanzveranstaltungen an den sogenannten „Stillen Feiertagen“ verbietet. Dieser Schutz schränke den Kläger in seiner Bekenntnisfreiheit nicht ein, deshalb sei auch die Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung gegeben. Der Richter wies in der Begründung auf die kulturprägende christliche Tradition hin, die derzeit vom Gesetzgeber unter besonderem Schutz stehe.
Der in einigen hessischen Städten ausgetragene Streit um das Tanzverbot an den stillen Feiertagen hatte im Frühjahr 2012 über die Landesgrenzen hinaus für Aufsehen gesorgt.
Ein Berufungsverfahren am Verwaltungsgerichtshof Kassel wurde zugelassen. Nach eigener Aussage werde Oechler diesen Weg auch beschreiten.
Mit Material der Wetterauer Zeitung vom 25. Oktober 2012