Fakten und Klarstellungen des BVL zur “Pille danach”
Nach dem Frühjahrsforum des Treffens Christlicher Lebensrecht-Gruppen (TCLG) mit dem Schwerpunkt „Pille danach – Fakten, Hintergründe, Konsequenzen“, an dem zahlreiche Vertreter von Beratungsstellen für Schwangere in Notlagen, Initiativen und Ärztevereinigungen zum Lebensrecht teilgenommen haben, erklärt der Vorsitzende des Bundesverbands Lebensrecht (BVL) , Martin Lohmann:
Forderung an Bundestag nach Ablehnung der rezeptfreien „Pille danach“
Der Bundesverband Lebensrecht appelliert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, dem Gesetzesvorhaben von SPD und Linkspartei nicht zuzustimmen, die sog. „Pille danach“ in Deutschland verordnungsfrei zugänglich zu machen. (Anhörung im Gesundheitsausschuss am 24.4.2013)
Ärztliche Beratung im Hinblick auf hochdosierte Hormonpräparate mit unwägbaren Risiken für die Gesundheit von Frauen wäre praktisch abgeschafft, eine vervielfachte Anwendung, oftmals angstmotiviert und überflüssig, wäre die absehbare Folge. Allein im Jahr 2011 wurde die Pille danach mehr als 360.000 mal verschrieben und verkauft.
Kein Ausschluss frühabtreibender Wirkung möglich
Bis heute gibt es keine überzeugende oder sichere wissenschaftliche Evidenz, die eine ausschließlich befruchtungsverhindernde Wirkung belegen könnte.
Es ist im Gegenteil nach wie vor, auch nach Hersteller- und pharmakologisch-medizinischen Angaben, von einer auch zusätzlich frühabtreibenden Wirkung im Sinne einer Störung der Weiterentwicklung eines bereits gezeugten Embryos auszugehen. images
Daher sprechen sich nicht nur die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes Lebensrecht gemeinsam grundsätzlich gegen den Einsatz der aktuell am Markt befindlichen „Pillen danach“ aus.
Gewissensfreiheit für Ärzte und Apotheker sicherstellen
Zusätzlich ist angesichts der jetzigen Initiativen zur Forcierung des Einsatzes der „Pille danach“ als einem jederzeit verfügbaren pharmakologischen Präparat zur Verhinderung und Abbruch einer Schwangerschaft zu unterstreichen, dass Ärzte und Apotheker (nicht nur in kirchlichen Einrichtungen) uneingeschränkte Sicherheit haben und keine Nachteile befürchten müssen, wenn sie aus Gewissensgründen die Mitwirkung bei Verordnung oder Aushändigung der „Pille danach“ ablehnen.
Präzisierung von Aussagen der DBK und EKD erforderlich
Es ist dringend nötig, sowohl seitens der Kirchen als auch seitens der Ärzteverbände, kürzlich erfolgte relativierende Aussagen zu präzisieren. In diesem Sinne ist die am 10.4.13 eingesetzte gemeinsame Arbeitsgruppe von DBK, EKD und Bundesärztekammer zu begrüßen.
Der Bundesverband Lebensrecht fordert, am Markt erhältliche Präparate konkret zu benennen, die das Kriterium der ausschließlichen Befruchtungsverhinderung zweifelsfrei erfüllen würden, was international vor allem von Abtreibungsbefürwortern behauptet wird, die die Verhinderung einer Einnistung des Embryos in die Gebärmutter (Nidation) ohnehin nicht als Abtreibung definieren.
Angeführte Studien sind auf Herkunft, Finanzierung, Validität und Befangenheit sorgfältig zu untersuchen und öffentlich zu benennen.
Konsequente Neuausrichtung am Lebensrecht dringend geboten
Der Bundesverband Lebensrecht nimmt die aktuelle Diskussion zum Anlass, in Erinnerung zu rufen, dass die im § 218 (1) getroffene Festlegung, dass „Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes gelten“, schon seit Jahrzehnten weder den biologischen Erkenntnissen über die Embryonalentwicklung (und damit dem Beginn des menschlichen Lebens) entspricht - auch nicht der jüngsten Gerichtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Demzufolge dürfen embryonale Stammzellen nicht patentiert werden. Da für die Gewinnung Embryonen zerstört werden, verstößt dies gegen den Schutz der Menschenwürde, die bereits jedem Embryo in seiner frühen Lebensphase zukommt.
Forderung an Bundestag nach Ablehnung der rezeptfreien „Pille danach“
Der Bundesverband Lebensrecht appelliert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, dem Gesetzesvorhaben von SPD und Linkspartei nicht zuzustimmen, die sog. „Pille danach“ in Deutschland verordnungsfrei zugänglich zu machen. (Anhörung im Gesundheitsausschuss am 24.4.2013)
Ärztliche Beratung im Hinblick auf hochdosierte Hormonpräparate mit unwägbaren Risiken für die Gesundheit von Frauen wäre praktisch abgeschafft, eine vervielfachte Anwendung, oftmals angstmotiviert und überflüssig, wäre die absehbare Folge. Allein im Jahr 2011 wurde die Pille danach mehr als 360.000 mal verschrieben und verkauft.
Kein Ausschluss frühabtreibender Wirkung möglich
Bis heute gibt es keine überzeugende oder sichere wissenschaftliche Evidenz, die eine ausschließlich befruchtungsverhindernde Wirkung belegen könnte.
Es ist im Gegenteil nach wie vor, auch nach Hersteller- und pharmakologisch-medizinischen Angaben, von einer auch zusätzlich frühabtreibenden Wirkung im Sinne einer Störung der Weiterentwicklung eines bereits gezeugten Embryos auszugehen. images
Daher sprechen sich nicht nur die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes Lebensrecht gemeinsam grundsätzlich gegen den Einsatz der aktuell am Markt befindlichen „Pillen danach“ aus.
Gewissensfreiheit für Ärzte und Apotheker sicherstellen
Zusätzlich ist angesichts der jetzigen Initiativen zur Forcierung des Einsatzes der „Pille danach“ als einem jederzeit verfügbaren pharmakologischen Präparat zur Verhinderung und Abbruch einer Schwangerschaft zu unterstreichen, dass Ärzte und Apotheker (nicht nur in kirchlichen Einrichtungen) uneingeschränkte Sicherheit haben und keine Nachteile befürchten müssen, wenn sie aus Gewissensgründen die Mitwirkung bei Verordnung oder Aushändigung der „Pille danach“ ablehnen.
Präzisierung von Aussagen der DBK und EKD erforderlich
Es ist dringend nötig, sowohl seitens der Kirchen als auch seitens der Ärzteverbände, kürzlich erfolgte relativierende Aussagen zu präzisieren. In diesem Sinne ist die am 10.4.13 eingesetzte gemeinsame Arbeitsgruppe von DBK, EKD und Bundesärztekammer zu begrüßen.
Der Bundesverband Lebensrecht fordert, am Markt erhältliche Präparate konkret zu benennen, die das Kriterium der ausschließlichen Befruchtungsverhinderung zweifelsfrei erfüllen würden, was international vor allem von Abtreibungsbefürwortern behauptet wird, die die Verhinderung einer Einnistung des Embryos in die Gebärmutter (Nidation) ohnehin nicht als Abtreibung definieren.
Angeführte Studien sind auf Herkunft, Finanzierung, Validität und Befangenheit sorgfältig zu untersuchen und öffentlich zu benennen.
Konsequente Neuausrichtung am Lebensrecht dringend geboten
Der Bundesverband Lebensrecht nimmt die aktuelle Diskussion zum Anlass, in Erinnerung zu rufen, dass die im § 218 (1) getroffene Festlegung, dass „Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes gelten“, schon seit Jahrzehnten weder den biologischen Erkenntnissen über die Embryonalentwicklung (und damit dem Beginn des menschlichen Lebens) entspricht - auch nicht der jüngsten Gerichtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Demzufolge dürfen embryonale Stammzellen nicht patentiert werden. Da für die Gewinnung Embryonen zerstört werden, verstößt dies gegen den Schutz der Menschenwürde, die bereits jedem Embryo in seiner frühen Lebensphase zukommt.