Europäischer Gerichtshof stärkt Deutschlands Souveränität im Jugendmedienschutz

In einem Urteil vom 14. Februar (Az.: C – 244/06) wird festgestellt, daß Deutschland nicht die Altersfreigaben anderer Länder akzeptieren muß und vielmehr die hiesigen gelten. Die Entscheidung ist vor allem für den Versandhandel von Medienprodukten wie DVDs, Videos oder Computerspiele, die von anderen Ländern nach Deutschland geschickt werden, relevant.

Auch erleichtert die Entscheidung, Fernseh- und Radiosendungen aus dem Ausland zu sperren, falls sie nicht den Anforderungen des Jugendmedienschutzes entsprechen. Das gilt insbesondere für Sender in Österreich oder den Niederlanden, die pornographische Programme über die Grenze hinweg ausstrahlen. Allerdings wird äußerst selten eingegriffen.

Stärker in die Diskussion sind in letzter Zeit islamistische Sender geraten, die radikalislamische Propaganda ausstrahlen. Auch diese verstößt oft gegen das deutsche Jugendmedienschutzgesetz.