Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Kein Recht auf Euthanasie
Der Staat ist nicht zu Hilfe beim Sterben verpflichtet, so urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGHM am 20. Januar 2011. Anlaß war die Klage eines schweizer Bürgers gegen die Schweiz, den man ein verschreibungspflichtiges Präparat mit möglicher tödlicher Wirkung verweigert hatte. Die Richter sahen in der Verschreibungspflicht für das Medikament Natrium-Pentobarbital keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention.Der EGHM fügte hinzu, daß es Angelegenheit der einzelnen Staaten sei, wie sie zu Sterbehilfe stünden. Eine einheitliche Richtlinie für die 47 Mitgliedsstaaten ließe sich nicht vorschreiben.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Januar 2011 kommentiert das Urteil: „Die Schweizer Verfassung, das hatten die Schweizer Gerichte zuvor klargestellt, versperrt jeden Weg zu einer solchen Hilfe. Laut Artikel 5 "muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen". Dass jemand sich selbst umbringen will, kann aber niemals im öffentlichen Interesse liegen. Laut Artikel 8 "sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich". Eine sogenannte Hilfe, die er einem psychisch Kranken zur Verfügung stellt, um ihn von seinem subjektiven wie objektiven Leiden zu erlösen, müsste der Staat auch einem kerngesunden Bürger leisten, wenn dieser aus welchen Gründen auch immer, etwa finanziellen, sich töten will. Straßburg hat eine Schussfahrt in den Abgrund verhindert.“