EKD-Ratsvorsitzender Nikolaus Schneider will Verbot organisierter Sterbehilfe
Der Gesetzentwurf zur Sterbehilfe geht dem rheinischen Präses und Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Nikolaus Schneider, nicht weit genug. Zwar begrüße er die Absicht, kommerzielle Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe zu stellen, sagte der Theologe am Montag vor der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland in Bad Neuenahr. Er sehe aber auch organisierte Sterbehilfe kritisch, die nach dem Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium nicht verboten ist.
«Die existenziell schwierigen Fragen bei der Sterbebegleitung gehören für mich in den geschützten Raum der Familien, der engen Freundschaft oder des umfassenden Vertrauens zwischen Sterbenden und den Menschen, die sie betreuen», sagte Schneider. Diese Fragen dürften nicht «anonymisiert werden, indem Organisationen - wenn auch ohne Geschäftsinteresse - sich darum sorgen».
Der Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sieht vor, die gewerbsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung künftig mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe zu ahnden - wenn also mit Beihilfe zum Suizid Geld verdient wird. Hilfestellungen beim Suizid durch Angehörige oder Freunde sollen straffrei bleiben. Auch organisierte Beihilfe, etwa durch gemeinnützige Vereine, würde danach nicht grundsätzlich verboten.
«Die existenziell schwierigen Fragen bei der Sterbebegleitung gehören für mich in den geschützten Raum der Familien, der engen Freundschaft oder des umfassenden Vertrauens zwischen Sterbenden und den Menschen, die sie betreuen», sagte Schneider. Diese Fragen dürften nicht «anonymisiert werden, indem Organisationen - wenn auch ohne Geschäftsinteresse - sich darum sorgen».
Der Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sieht vor, die gewerbsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung künftig mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe zu ahnden - wenn also mit Beihilfe zum Suizid Geld verdient wird. Hilfestellungen beim Suizid durch Angehörige oder Freunde sollen straffrei bleiben. Auch organisierte Beihilfe, etwa durch gemeinnützige Vereine, würde danach nicht grundsätzlich verboten.
Quelle: Evangelische Presseagentur epd