Dokumentation: Kriterien der „Scheinminderjährigkeit im Rahmen des Strafverbots der Jugendpornographie“
Seit Ende 2008 gibt es einen neuen Straftatbestand (§ 184c StGB), die Scheinminderjährigkeit. Damit möchte der Gesetzgeber vor allem gegen Pornographie vorgehen, dessen Darsteller dem Alter nach volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber den Anschein eines Minderjährigen erwecken können.Der neue § 184c StGB betrifft ausschließlich pornographische Schriften. Strafbar wird ebenso der Besitz von pornografischen Aufnahmen von Jugendlichen, die der Besitzer als Erwachsener gefertigt hat, ebenso deren Weitergabe an erwachsene Dritte. Die Verbreitung an Minderjährige ist ohnehin verboten.
Wir dokumentieren das Gutachten, das die „Bundeszentrale für jugendgefährdende Medien“ veröffentlicht hat: HIER