Dokumentation - Bewertung der "Pille Danach" in der Instruktion "Dignitas personae": In schwerwiegender Weise unsittlich
Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre "Dignitas personae" vom 8. September 2008/Neue Formen der Interzeption und der Kontragestion
23. Neben den empfängnisverhütenden Mitteln im eigentlichen Sinn, welche die Empfängnis im Anschluss an einen Geschlechtsakt verhindern, gibt es andere technische Mittel, die nach einer Befruchtung vor oder nach der Einnistung des schon gebildeten Embryos in der Gebärmutter wirken. Diese Techniken sind interzeptiv, wenn sie die Einnistung des Embryos in der Gebärmutter verhindern. Sie sind kontragestiv, wenn sie die Vernichtung des schon eingenisteten Embryos zur Folge haben.
Um die Verbreitung der Interzeptiva zu fördern, wird manchmal behauptet, dass ihre Wirkweise nicht genügend bekannt sei. Wahr ist, dass die Wirkweise der verschiedenen angewandten Mittel nicht immer zur Gänze bekannt ist. Experimentelle Studien zeigen aber, dass die nidationshemmende Wirkung gewiss vorhanden ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Interzeptiva immer, wenn sie eingenommen werden, eine Abtreibung bewirken, auch weil es nicht nach jedem Geschlechtsverkehr zu einer Befruchtung kommt. Man muss jedoch anmerken, dass bei denen, welche die Einnistung eines möglicherweise empfangenen Embryos verhindern wollen und deshalb solche Mittel wünschen oder verschreiben, im Allgemeinen die Vorsätzlichkeit zur Abtreibung vorhanden ist.
Wenn das Ausbleiben der Menstruation festgestellt wird, greift man gelegentlich auf die Kontragestion zurück, die gewöhnlich in der ersten oder zweiten Woche nach Feststellung des Ausbleibens der Menstruation angewandt wird. Das erklärte Ziel besteht darin, die Menstruation wieder erscheinen zu lassen, aber in Wirklichkeit handelt es sich um die Abtreibung eines bereits eingenisteten Embryos.
Bekanntlich ist die Abtreibung «die beabsichtigte und direkte Tötung eines menschlichen Geschöpfes in dem zwischen Empfängnis und Geburt liegenden Anfangsstadium seiner Existenz». Deshalb zählt die Anwendung der interzeptiven und der kontragestiven Mittel zur Sünde der Abtreibung und ist in schwerwiegender Weise unsittlich. Wenn man zur Gewissheit kommt, eine Abtreibung vorgenommen zu haben, bringt dies nach kanonischem Recht darüber hinaus einige schwere strafrechtliche Auswirkungen mit sich.
23. Neben den empfängnisverhütenden Mitteln im eigentlichen Sinn, welche die Empfängnis im Anschluss an einen Geschlechtsakt verhindern, gibt es andere technische Mittel, die nach einer Befruchtung vor oder nach der Einnistung des schon gebildeten Embryos in der Gebärmutter wirken. Diese Techniken sind interzeptiv, wenn sie die Einnistung des Embryos in der Gebärmutter verhindern. Sie sind kontragestiv, wenn sie die Vernichtung des schon eingenisteten Embryos zur Folge haben.
Um die Verbreitung der Interzeptiva zu fördern, wird manchmal behauptet, dass ihre Wirkweise nicht genügend bekannt sei. Wahr ist, dass die Wirkweise der verschiedenen angewandten Mittel nicht immer zur Gänze bekannt ist. Experimentelle Studien zeigen aber, dass die nidationshemmende Wirkung gewiss vorhanden ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Interzeptiva immer, wenn sie eingenommen werden, eine Abtreibung bewirken, auch weil es nicht nach jedem Geschlechtsverkehr zu einer Befruchtung kommt. Man muss jedoch anmerken, dass bei denen, welche die Einnistung eines möglicherweise empfangenen Embryos verhindern wollen und deshalb solche Mittel wünschen oder verschreiben, im Allgemeinen die Vorsätzlichkeit zur Abtreibung vorhanden ist.
Wenn das Ausbleiben der Menstruation festgestellt wird, greift man gelegentlich auf die Kontragestion zurück, die gewöhnlich in der ersten oder zweiten Woche nach Feststellung des Ausbleibens der Menstruation angewandt wird. Das erklärte Ziel besteht darin, die Menstruation wieder erscheinen zu lassen, aber in Wirklichkeit handelt es sich um die Abtreibung eines bereits eingenisteten Embryos.
Bekanntlich ist die Abtreibung «die beabsichtigte und direkte Tötung eines menschlichen Geschöpfes in dem zwischen Empfängnis und Geburt liegenden Anfangsstadium seiner Existenz». Deshalb zählt die Anwendung der interzeptiven und der kontragestiven Mittel zur Sünde der Abtreibung und ist in schwerwiegender Weise unsittlich. Wenn man zur Gewissheit kommt, eine Abtreibung vorgenommen zu haben, bringt dies nach kanonischem Recht darüber hinaus einige schwere strafrechtliche Auswirkungen mit sich.