Die Ablehnung Irlands des Lissabonner Vertrages ist aus der Perspektive des Rechts auf Leben der Ungeborenen positiv zu bewerten (als Text)

Kommentar von Mathias von Gersdorff/Kinder in Gefahr – DVCK e.V.

Das Lebensrecht der Ungeborenen wird in der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“, die Bestandteil des neuen EU Vertrages von Lissabon ist, noch weiter verwässert, als das schon bisher in Europa der Fall ist.

Die neue Charta der Grundrechte erleichtert es der Abtreibungslobby, den Druck auf die Politiker zu erhöhen, um noch mehr das Recht auf Leben der Ungeborenen einzuschränken.

Zur Zeit gilt für die Länder der Europäischen Union noch die sog. „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“.

Dort wird das Recht auf Leben mit dem Artikel 2 geschützt: „Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden ...“

In der neuen Charta Grundrechte der Europäischen Union, wie sie im Lissabonner Vertrag festgeschrieben wird, wurde dieser Artikel deutlich vereinfacht: „Jede Person hat das Recht auf Leben“.

Auf den ersten Blick sieht das annehmbar aus.

Doch man muß die Details betrachten und dann erkennt man rasch, daß das Recht auf Leben der Ungeborenen in Europa noch ungeschützter sein würde, als es ohnehin schon ist.

Ein wichtiger Unterschied zur alten Fassung ist, daß man nicht mehr vom „Menschen“, sondern von der „Person“ spricht.

In vielen Ländern, auch in Deutschland, wird ein Mensch zur Person erst mit der Geburt.

Nach § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt.

Durch das Ersetzen von „Mensch“ durch „Person“ in der Charta werden die Ungeborenen nicht mehr unbedingt in der Grundrechtecharta berücksichtigt, was die Haltung der Abtreibungsbefürworter erleichtert.

Aber nicht nur deshalb ist die neue Charta der EU schlechter.

In der alten Fassung der Konvention steht, daß „niemand absichtlich getötet werden darf“.

Angesichts dieses Paragraphen stehen die Abtreibungsbefürworter zunächst in Erklärungsnot, wenn sie die ungeborenen Kinder im Mutterleib töten möchten.

Doch in der neuen Fassung wurde der Satz „Niemand darf absichtlich getötet werden“ ersatzlos gestrichen, wodurch das Töten der Ungeborenen erleichtert wird.

Bei der Niederschrift der Fassung haben Abtreibungsgruppen sogar gefordert, daß die Abtreibung explizit als ein Recht anerkannt wird, doch man hat sich nicht getraut, so weit zu gehen.

Sie sehen selbst:

Die neue „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ ist, verglichen mit dem Status Quo, eine Verschlechterung für das Recht auf Leben der Ungeborenen.

Dies kann gerade in Deutschland große Konsequenzen haben.

Denn hierzulande gilt nach wie vor, daß die Abtreibung eine „rechtswidrige“ Handlung ist, auch wenn sie nicht bestraft wird, falls man einen Beratungsschein besitzt.

Rechtswidrig, aber straffrei: So hat das Bundesverfassungsgericht die Lage hinsichtlich der Abtreibung in Deutschland definiert.

Damit wird zugegeben, daß in Deutschland eine Anomalie im Rechtssystem besteht, die zur Tötung von Hunderttausenden von unschuldigen Menschen führt.

Allerdings erleichtert es den Kampf für das Recht auf Leben der Ungeborenen, wenn die Abtreibung nach wie vor als rechtswidrig gilt.

Mit der neuen „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ könnte es aber früher oder später dazu kommen, daß diese Rechtswidrigkeit nicht mehr gilt, was den Kampf um das Lebensrecht erschweren würde.

Deshalb ist zu begrüßen, daß Irland Nein zum Vertrag von Lissabon gesagt hat!