Causa “Sterbehilfe”: Allein der Sensburg-Gesetzesentwurf ist verfassungskonform
PRESSEMELDUNG der CDU-Parlamentarier Sensburg, Dörflinger und Hüppe:
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellt in einem Gutachten fest, dass drei der vier vorgelegten Gesetzesentwürfe zur Regelung der Sterbehilfe in Deutschland verfassungswidrig sind. 159481-3x2-teaser296
Lediglich der von der Gruppe um die Abgeordneten Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger und Hubert Hüppe vorgelegte Entwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe wird von Verfassungsrechtlern als verfassungskonform angesehen.
Dies bestätigte auch der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hillgruber, der den Entwurf für verfassungskonform und die Regelung für eine sinnvolle Ergänzung zum schon bestehenden Verbot der Tötung auf Verlangen ansieht.
Dieser Gesetzesentwurf sieht vor, mittels eines neuen § 217 Strafgesetzbuch (StGB) Anstiftung und Beihilfe zu einem Selbstmord zu verbieten. Gleichzeitig sollen die guten Erfolge der Palliativmedizin und im Hospitzwesen gefördert werden.
Nur mit einer solch klaren und hinreichend bestimmten Regelung kann die Suizidbeihilfe verfassungskonform und zum Schutz des Lebens geregelt werden.
Berlin, 26. August 2015
Prof. Dr. Patrick Sensburg, MdB
Thomas Dörflinger, MdB
Hubert Hüppe, MdB
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellt in einem Gutachten fest, dass drei der vier vorgelegten Gesetzesentwürfe zur Regelung der Sterbehilfe in Deutschland verfassungswidrig sind. 159481-3x2-teaser296
Lediglich der von der Gruppe um die Abgeordneten Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger und Hubert Hüppe vorgelegte Entwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe wird von Verfassungsrechtlern als verfassungskonform angesehen.
Dies bestätigte auch der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hillgruber, der den Entwurf für verfassungskonform und die Regelung für eine sinnvolle Ergänzung zum schon bestehenden Verbot der Tötung auf Verlangen ansieht.
Dieser Gesetzesentwurf sieht vor, mittels eines neuen § 217 Strafgesetzbuch (StGB) Anstiftung und Beihilfe zu einem Selbstmord zu verbieten. Gleichzeitig sollen die guten Erfolge der Palliativmedizin und im Hospitzwesen gefördert werden.
Nur mit einer solch klaren und hinreichend bestimmten Regelung kann die Suizidbeihilfe verfassungskonform und zum Schutz des Lebens geregelt werden.
Berlin, 26. August 2015
Prof. Dr. Patrick Sensburg, MdB
Thomas Dörflinger, MdB
Hubert Hüppe, MdB