Bundeskabinett beschließt Maßnahmen gegen Menschenhandel
(PM Bundesregierung) Die Bundesregierung geht weiter gegen Menschenhandel und Organisierte Kriminalität vor. Das Kabinett hat beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf zu ergänzen. Der strafrechtliche Schutz von Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution wird damit weiter verbessert.
Die Strafvorschrift des Menschenhandels wird neu gefasst: Geschützt werden künftig Personen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage befinden oder aufgrund ihres Aufenthalts in einem fremden Land hilflos sind. Grundsätzlich erfasst sind alle unter 21-Jährigen.
Strafbar macht sich beispielsweise jemand, der diese Personen anwirbt oder sie befördert. Damit soll dagegen vorgegangen werden, dass Menschen bei der Prostitution ausgebeutet, sie in ausbeuterischer Weise beschäftigt werden oder der Bettelei nachgehen sollen. Zudem gilt die Strafbarkeit, wenn Menschen in Sklaverei gehalten oder ihnen rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Strafbarkeit der Ausbeutung
Es werden auch zwei weitere Straftatbestände geschaffen, die denselben Personenkreis schützen: Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung.
Zudem wird eine Strafbarkeit für Kunden sexueller Dienstleistungen eingeführt. Jemand, der die Zwangslage eines Opfers des Menschenhandels ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, macht sich künftig strafbar. Wenn der Kunde jedoch freiwillig einen Menschenhandel oder eine Zwangsprostitution bei der zuständigen Behörde anzeigt, ist er straffrei.
Mittwoch, 6. April 2016
Die Strafvorschrift des Menschenhandels wird neu gefasst: Geschützt werden künftig Personen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage befinden oder aufgrund ihres Aufenthalts in einem fremden Land hilflos sind. Grundsätzlich erfasst sind alle unter 21-Jährigen.
Strafbar macht sich beispielsweise jemand, der diese Personen anwirbt oder sie befördert. Damit soll dagegen vorgegangen werden, dass Menschen bei der Prostitution ausgebeutet, sie in ausbeuterischer Weise beschäftigt werden oder der Bettelei nachgehen sollen. Zudem gilt die Strafbarkeit, wenn Menschen in Sklaverei gehalten oder ihnen rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Strafbarkeit der Ausbeutung
Es werden auch zwei weitere Straftatbestände geschaffen, die denselben Personenkreis schützen: Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung.
Zudem wird eine Strafbarkeit für Kunden sexueller Dienstleistungen eingeführt. Jemand, der die Zwangslage eines Opfers des Menschenhandels ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, macht sich künftig strafbar. Wenn der Kunde jedoch freiwillig einen Menschenhandel oder eine Zwangsprostitution bei der zuständigen Behörde anzeigt, ist er straffrei.
Mittwoch, 6. April 2016