Beitrag in "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" erhebt massive Zweifel an Hirntodkriterium
(Christliches Forum) Der Publizist und Medizin-Professor Dr. Axel Bauer hat sich am 28. Oktober 2012 in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung auf Seite 15 zur Diskussion um “Hirntod”-Definition und Organspende geäußert und dabei in einer erfreulichen Weise jenseits des Mainstreams Stellung bezogen.
Ausgangspunkt ist die am 25. Mai dieses Jahres im Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedete Änderung des Transplantationsgesetzes, wodurch die bislang geltende “erweiterte Zustimmungslösung” zur Organentnahme durch eine sog. “Entscheidungslösung” ersetzt wurde.
Die Krankenkassen müssen nunmehr alle zwei Jahre (nach der Entwicklung einer speicherfähigen elektronischen Gesundheitskarte alle fünf Jahre) ihre Versicherten anschreiben und nach der Bereitschaft zur Organspende im Falle ihres Todes befragen.
Prof. Axel Bauer schreibt nun grundsätzlich hierzu:
“Als Kriterium für den “Tod des Menschen” gilt der sogenannte Hirntod, dessen 1968 an der Harvard-Universitat entwickelte Definition schon 1997 auch im deutschen Transplantationsgesetz verankert wurde.
Dort heißt es in Paragraph 3 Absatz 2:
Ausgangspunkt ist die am 25. Mai dieses Jahres im Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedete Änderung des Transplantationsgesetzes, wodurch die bislang geltende “erweiterte Zustimmungslösung” zur Organentnahme durch eine sog. “Entscheidungslösung” ersetzt wurde.
Die Krankenkassen müssen nunmehr alle zwei Jahre (nach der Entwicklung einer speicherfähigen elektronischen Gesundheitskarte alle fünf Jahre) ihre Versicherten anschreiben und nach der Bereitschaft zur Organspende im Falle ihres Todes befragen.
Prof. Axel Bauer schreibt nun grundsätzlich hierzu:
“Als Kriterium für den “Tod des Menschen” gilt der sogenannte Hirntod, dessen 1968 an der Harvard-Universitat entwickelte Definition schon 1997 auch im deutschen Transplantationsgesetz verankert wurde.
Dort heißt es in Paragraph 3 Absatz 2:
“Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulassig, wenn nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder, Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Cesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die .dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen ‘Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.”
Die aus dieser Todesdefinition resultierende ethische und rechtliche Grundsatzfrage wird sowohl im jetzt geänderten Transplantationsgesetz als auch in der öffentlichen Debatte gerne ausgeblendet: Handelt es sich beim “Hirntod” lediglich um den kompletten Funktionsausfall eines wichtigen Organs, oder stirbt mit dem Gehirn auch die Seele des Menschen, sofern dieser - aus der religiösen Sphäre stammende Ausdruck - in einer säkularen Gesellschaft überhaupt zulässig ist?
Beim Thema “Hirntod” schreibt unsere Gesellschaft der naturwissenschaftlichen Medizin eine Entscheidungskompetenz zu, die einem Defmitionsmonopol über das Ende des menschlichen Lebens gleichkommt. (…) Der völlige Ausfall der Gehirnfunktionen sollte als der Todeszeitpunkt des Menschen vor allem deshalb im Gesetz festgeschrieben werden, damit die Ärzte im Fall einer Organentnahme nicht den Tod des Patienten verursachen müssen.”
Der Medizinprofessor fährt fort, auf diese Weise werde einer “zweckgebundenen Indienstnahme des Hirntodkonzepts Vorschub geleistet.”
Das ist äußerst bedenklich, denn das menschliche Leben darf seiner Menschenwürde wegen grundsätzlich keiner “Fremdnutzung” unterworfen werden.
Prof. Bauer schreibt sodann wörtlich: “Es entsteht der Eindruck, der Organspender solle dadurch, dass man ihn formal “für tot erklärt”, zu fremden Zwecken instrumentalisiert werden.”
Der Mediziner fügt kritisch hinzu:
“In der politischen Diskussion werden wichtige Fakten gerne ignoriert, die dem Ziel widersprechen könnten, die Organspendebereitschaft zu erhöhen. In der Fachwelt gibt es inzwischen massive Zweifel sowohl an der eindeutigen Diagnostizierbarkeit des Hirntodes wie auch an. der Gleichsetzung von Hirntod und Tod.”